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[b]§ 1. Grundsätzliches[/b] (1) Dieses Gesetz regelt Gerichtsverfahren in der Volksrepublik Tchino. Es bindet alle beteiligten Organe. (2) Gerichtsverfahren finden am Obersten Volksgerichtshof statt. Sie sind grundsätzlich öffentlich. [b]§ 2. Beteiligte Organe[/b] Als beteiligte Organe an einem Gerichtsverfahren gelten: a) Der Kläger bzw. sein juristischer Vertreter. b) Der Angeklagte bzw. sein juristischer Vertreter. c) Der Vorsitzende Volksrichter. d) Die Gerichtsdiener. [b]§ 3. Einbringen von Klagen[/b] (1) Jeder Staatsbürger und Inhaber einer Visa der Volksrepublik hat das Recht, eine Klage am Obersten Volksgerichtshof einzubringen. Die Klage muss in schriftlicher Form eingereicht werden. (2) Niemand kann für eine Handlung angeklagt werden, für die er bereits verurteilt wurde. (3) Jede Klage muss folgende Angaben enthalten: a) Den Namen des Klägers. b) Den Namen des Angeklagten. c) Die als strafbar angesehene Handlung. d) Die für die Klage relevanten Verfassungs- und Gesetzesartikel. (4) Nach Eingang einer vollständigen und rechtmäßigen Klage hat der Vorsitzende Volksrichter binnen 7 Tagen ein Gerichtsverfahren zu eröffnen. (5) Sollte der Vorsitzende Volksrichter nicht innerhalb von 7 Tagen das Gerichtverfahren eröffnen können, so muss er dem Staatspräsidenten sofort einen bindenden Termin innerhalb der nächsten 7 Tage vorschlagen. Falls dieser wieder nicht eingehalten werden kann, hat der Staatspräsident das letzte Wort. (6) Allen an einem Gerichtsverfahren beteiligten Organe muss die Klageschrift zugänglich sein. [b]§ 4. Rechte des Klägers[/b] (1) Der Kläger hat das Recht auf einen juristischen Vertreter, der ihn über das gesamte Verfahren hinweg begleitet. (2) Der Kläger hat das Recht, Beweise zur Unterstützung seiner Argumentation anzuführen. Das Gericht hat alle Beweise zu berücksichtigen. (3) Der Kläger hat das Recht, Zeugen zur Unterstützung seiner Argumentation einzuladen. Das Gericht hat alle Zeugenaussagen zu berücksichtigen. (4) Der Kläger hat das Recht, eine begründete Unterbrechung des Verfahrens beim Vorsitzende Volksrichter zu beantragen. [b]§ 5. Rechte des Angeklagten[/b] (1) Der Angeklagte hat das Recht auf einen juristischen Vertreter, der ihn über das gesamte Verfahren hinweg begleitet. Ihm wird auf Wunsch ein Pflichtverteidiger zugewiesen. (2) Der Angeklagte hat das Recht auf geschützte Kommunikation mit seinem juristischen Vertreter. (3) Der Angeklagte hat das Recht, Beweise zur Unterstützung seiner Argumentation anzuführen. Das Gericht hat alle Beweise zu berücksichtigen, soweit es sie für zulässig erklärt. (4) Der Angeklagte hat das Recht, Zeugen zur Unterstützung seiner Argumentation einzuladen. Das Gericht hat alle Zeugenaussagen zu berücksichtigen. (5) Der Angeklagte hat das Recht, eine begründete Unterbrechung des Verfahrens beim Vorsitzenden Volksrichter zu beantragen. (6) Der Angeklagte hat das Recht, die Aussage vor Gericht zu verweigern. [b]§ 6. Verfahrensablauf[/b] (1) Gerichtsverfahren werden vom Vorsitzenden Volksrichter geleitet. Dieser sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf. (2) Jedes Verfahren läuft nach folgendem Muster ab: a) Verlesung der Klage b) Befragung des Angeklagten c) Sichtung von Beweisen d) Befragung von Zeugen e) Plädoyers beider Parteien f) Schlusswort des Angeklagten g) Urteil (3) Plädoyers müssen einen Antrag auf Straferkennung und Strafmaß enthalten. Zur Ausarbeitung haben beide Parteien 48 Stunden Zeit, das Verfahren wird solange unterbrochen. (4) Jedes Verfahren muss durch eine der folgenden Arten beendet werden: a) Verurteilung b) Freispruch c) Einstellung des Verfahrens [b]§ 7. Nichterscheinen vor Gericht[/b] (1) Nach Eröffnung des Gerichtsverfahrens sowie nach jeder Aufforderung durch den Vorsitzenden Volksrichter haben Kläger und Angeklagter 5 Tage Zeit, um sich am Obersten Volksgerichtshof einzufinden. (2) Ein Nichterscheinen des Klägers über diese Frist hinaus wird als Rückzug der Klage gewertet. Der Prozess ist einzustellen. (3) Ein Nichterscheinen des Angeklagten über diese Frist hinaus wird als bewusstes Fernbleiben gewertet. Der Prozess ist in seiner Abwesenheit fortzuführen. [b]§ 8. Vereidigung[/b] Der Angeklagte und jeder Zeuge werden vor Beginn ihrer Befragung vereidigt. Sie sprechen dabei folgenden Eid: "Ich schwöre dem Volk von Tchino, alle Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, jede Missetat zu gestehen und meinem Schicksal standhaft entgegenzutreten." [b]§ 9. Urteilsfällung[/b] (1) Die Urteilsfällung erfolgt nach dem Schlusswort des Angeklagten. Das Gericht hat hierzu 48 Stunden Zeit. (2) Der Vorsitzende Volksrichter fällt das Urteil gemäß den Bestimmungen der Gesetze. (3) Das Urteil muss öffentlich verkündet werden. Es muss mit Verweis auf die relevanten Gesetzesartikel begründet werden. (4) Nach dem verkündeten Urteil kann der Angeklagte bei neuer Beweislage eine Wiederaufnahme des Prozesses beantragen. Der Angeklagte muss dazu die neuen Beweise dem Vorsitzenden Volksrichter zukommen lassen, der die Beweise prüft und anschließend den Staatspräsidenten verständigt, der über eine Wiederaufnahme des Prozesses entscheidet. (5) Gegen ein zweimal verkündetes Urteil sind keine Rechtsmittel möglich. Der Verurteilte kann binnen 14 Tagen ein Gnadenersuch an den Staatspräsidenten schicken. [b]§ 10. Schlussbestimmungen[/b] (1) Alle Urteile, die nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zustande gekommen sind, werden rückwirkend aufgehoben. (2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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