Verfassung

Präambel

Die Gründung der Volksrepublik Tchino manifestierte den großen Sieg des tchinoischen Volkes in der neudemokratischen Revolution, das, nach über hundert Jahren heldenhaften Kampfes, schließlich unter der Führung der Kommunistischen Partei Tchinos durch den revolutionären Volkskrieg die reaktionäre Herrschaft des Imperialismus, des Feudalismus und des bürokratischen Kapitalismus gestürzt hatte, und kennzeichnete den Beginn der neuen Geschichtsperiode der sozialistischen Revolution und der Diktatur des Proletariats.

Unser Volk ist von der Zuversicht erfüllt, unter der Führung der Kommunistischen Partei Tchinos die in- und ausländischen Feinde zu besiegen, alle Schwierigkeiten zu überwinden, unser Land zu einem mächtigen sozialistischen Staat der Diktatur des Proletariats aufzubauen und damit für die Menschheit einen verhältnismäßig großen Beitrag zu leisten.

Volksmassen aller Nationalitäten im ganzen Land, schließt euch zusammen, um noch größere Siege zu erringen!

Kapitel I

Allgemeine Grundsätze

Artikel 1


Die Volksrepublik Tchino ist ein sozialistischer Staat der Diktatur des Proletariats der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht.

Artikel 2

Die Kommunistische Partei Tchinos ist der führende Kern des ganzen tchinosischen Volkes. Die Arbeiterklasse führt den Staat durch ihre Vorhut, die Kommunistische Partei Tchinos.

Artikel 3

Alle Macht in der Volksrepublik Tchino gehört dem Volk. Die Organe, durch die das Volk seine Macht ausübt, sind die Organe der Gesetzgebung, der ausführenden Gewalt und der Rechtsprechung. Sie setzen sich zu ihrem Hauptteil aus Vertretern der Arbeiter, Bauern und Soldaten zusammen

Artikel 4

Die Volksrepublik Tchino ist ein einheitlicher Nationalitätenstaat. Alle Regionen mit nationaler Gebietsautonomie sind unabtrennbare Bestandteile der Volksrepublik Tchino.

Alle Nationalitäten sind gleichberechtigt. Jede Nationalität genießt die Freiheit, ihre eigene Sprache und Schrift zu gebrauchen.

Artikel 5

Im gegenwärtigen Stadium bestehen in der Volksrepublik Tchino hauptsächlich zwei Formen des Eigentums an den Produktionsmitteln: das sozialistische Volkseigentum und das sozialistische Kollektiveigentum der werktätigen Massen.

Der Staat erlaubt den nicht in der Landwirtschaft tätigen Einzelwerktätigen, im Rahmen der Gesetze, ohne andere auszubeuten, individuell zu arbeiten, wobei diese Arbeit von den Organisationen der Wohnblöcke in den Städten und Kleinstädten beziehungsweise von den Produktionsgruppen der ländlichen Volkskommunen einheitlich geregelt wird. Zugleich sollen diese Werktätigen Schritt für Schritt auf den Weg der sozialistischen Kollektivierung geleitet werden.

Artikel 6

Der staatliche Sektor der Wirtschaft ist die führende Kraft in der Volkswirtschaft.

Die Bodenschätze, die Gewässer und die dem Staat gehörenden Waldungen, unerschlossenen Ländereien und anderen Naturreichtümer sind Volkseigentum.

Der Staat kann in Übereinstimmung mit den dafür gesetzlich festgelegten Bestimmungen Grund und Boden in Stadt und Land sowie andere Produktionsmittel durch Ankauf enteignen, mit oder ohne Entschädigung in Anspruch nehmen oder verstaatlichen.

Artikel 7

Die ländliche Volkskommune ist eine Organisation, in der die politische Macht mit der wirtschaftlichen Verwaltung zu einer Einheit verschmilzt.

Die Wirtschaft des kollektiven Eigentums in der ländlichen Volkskommune nimmt im gegenwärtigen Stadium im allgemeinen die Form eines in drei Stufen gegliederten Eigentums an, mit der Produktionsgruppe als Grundlage: Eigentum der Volkskommune, Eigentum der Produktionsbrigade und Eigentum der Produktionsgruppe, wobei die Produktionsgruppe Grundeinheit für die Rechnungsführung ist.

Unter der Voraussetzung, daß die Entwicklung und der absolute Vorrang der Kollektivwirtschaft der Volkskommune gewährleistet sind, dürfen die einzelnen Mitglieder der Volkskommune kleine Parzellen für ihre private Nutzung bewirtschaften und häusliches Nebengewerbe in geringem Umfang ausüben, in Viehzuchtgebieten dürfen sie einen geringen Viehbestand für ihre private Nutzung besitzen.

Artikel 8

Das sozialistische öffentliche Eigentum ist unantastbar. Der Staat sichert die Konsolidierung und Entwicklung der sozialistischen Wirtschaft und verbietet jedem, mit irgendwelchen Mitteln die sozialistische Wirtschaft und die Gemeininteressen zu untergraben.

Artikel 9

Der Staat verwirklicht das sozialistische Prinzip "Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen" und "Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung". Die Grundversorgung im Alter und bei Arbeitsunfähigkeit ist hiervon ausgenommen.

Der Staat schützt das Eigentumsrecht der Bürger auf ihr Arbeitseinkommen, ihre Ersparnisse, ihre Häuser und ihre Verbrauchsgüter.

Artikel 10

Der Staat befolgt die Richtlinie: Die Revolution anpacken, die Produktion, die Arbeit und die Vorbereitung auf einen Kriegsfall fördern. Er fördert die planmäßige proportionale Entwicklung der sozialistischen Wirtschaft, indem er die Landwirtschaft als Grundlage und die Industrie als den führenden Faktor betrachtet und die Initiative sowohl der zentralen als auch der örtlichen Ebene zur vollen Geltung bringt. Er verbessert auf der Grundlage der stetigen Erhöhung der gesellschaftlichen Produktion schrittweise das materielle und kulturelle Leben des Volkes und festigt die Unabhängigkeit und Sicherheit des Landes.

Artikel 11

Die Staatsorgane und die Mitarbeiter des Staates müssen sich konsequent von der proletarischen Politik leiten lassen, den Bürokratismus bekämpfen, sich eng mit den Massen verbinden und ganz dem Volk dienen. Die Funktionäre aller Ebenen müssen an der kollektiven Produktionsarbeit teilnehmen.

Die Staatsorgane müssen das Prinzip hoher Leistungen bei einfacherer Verwaltungsstruktur durchführen. In ihren Führungsgremien ist die Dreierverbindung von älteren, mittelaltrigen und jüngeren Mitgliedern zu verwirklichen.

Artikel 12

Das Proletariat muß im Bereich des Überbaus einschließlich aller Sektoren der Kultur eine allseitige Diktatur über die Bourgeoisie ausüben.

Kultur und Bildungswesen, Literatur und Kunst, Körperkultur und Sport, Gesundheitswesen sowie wissenschaftliche Forschung müssen der proletarischen Politik dienen, müssen den Arbeitern, Bauern und Soldaten dienen und sind mit der produktiven Arbeit zu verbinden.

Artikel 13

Freie Äußerung von Ansichten, offene Aussprachen, große Debatten und Dazibaos sind eine neue Form, geschaffen von den Volksmassen für die Durchführung der sozialistischen Revolution. Der Staat garantiert den Volksmassen das Recht, diese Form anzuwenden zur Schaffung einer politischen Situation, in der sowohl Zentralismus als auch Demokratie, sowohl Disziplin als auch Freiheit, sowohl der einheitliche Wille als auch das persönliche Wohlbehagen und die lebendige Aktivität des Einzelnen vereint sind, was dazu beitragen soll, die Führung des Staates durch die Kommunistische Partei Tchinos und die Diktatur des Proletariats zu festigen.

Artikel 14

Der Staat schützt das sozialistische System, unterdrückt jede landesverräterische und konterrevolutionäre Tätigkeit und bestraft alle Landesverräter und Konterrevolutionäre.

Artikel 15

Die tchinosische Volksbefreiungsarmee und die Volksmiliz sind die Streitkräfte der Arbeiter und Bauern, sind die bewaffneten Kräfte der Volksmassen aller Nationalitäten.

Die tchinosische Volksbefreiungsarmee wird stets eine Kampftruppe sein, die gleichzeitig eine Arbeitstruppe und eine Produktionstruppe ist.

Die Aufgabe der bewaffneten Kräfte der Volksrepublik Tchino sind der Schutz der Errungenschaften der sozialistischen Revolution und des sozialistischen Aufbaus, die Verteidigung der Souveränität, der territorialen Integrität und der Sicherheit des Staates und der Schutz vor Subversion und Aggression durch den Imperialismus, den Sozialimperialismus und deren Lakaien.

Kapitel II

Staatsaufbau

Abschnitt 1: Der Staatspräsident

Artikel 16


Das Staatsoberhaupt der Volksrepublik Tchino ist der Staatspräsident, der die Einheit der Nation zum Ausdruck bringt und über die demokratische und konform zu den sozialistischen Mao-Ytong-Ideen erfolgende Tätigkeit der Staatsorganisation wacht. Der Staatspräsident wird von den wahlberechtigten Bürgern der Volksrepublik nach den Bestimmungen eines zu erlassenden Wahlgesetzes auf fünf Monate gewählt.

Artikel 17

Dem Staatspräsidenten sind die folgenden Funktionen und Befugnisse übertragen: Die völkerrechtliche Vertretung der Volksrepublik Tchino, die Oberbefehlshaberschaft der Land-, See- und Luftstreitkräfte des ganzen Landes, die Ernennung und Entlassung der diplomatischen Gesandten, der Beamten und Offiziere sowie die Stiftung und Verleihung von Titeln, Orden und Auszeichnungen.

Weiters kann der Staatspräsident an den Sitzungen des Staatsrates teilnehmen und das Wort ergreifen, dem Nationalen Volkskongress Vorschläge zur Ergreifung von Maßnahmen unterbreiten, die ranghöheren Offiziere ernennen und befördern sowie das Recht der individuellen Begnadigung ausüben. Ausserdem entscheidet der Staatspräsident in allen Angelegenheiten, welche die Gesetze in seinen Wirkungsbereich verweisen.

Abschnitt 2: Der Nationale Volkskongress

Artikel 18


Der Nationale Volkskongress ist das oberste staatliche Machtorgan unter der Führung der Kommunistischen Partei Tchinos.

Der Nationale Volkskongress setzt sich aus Abgeordneten zusammen, die aus den Provinzen und den autonomen Gebieten auf vier Monate gewählt werden. Genaueres bestimmt ein zu erlassendes Wahlgesetz.

Der Nationale Volkskongress tritt dauerhaft zur Tagung zusammen, die nötigenfalls unterbrochen werden kann.

Artikel 19

Der Nationale Volkskongress hat folgende Funktionen und Befugnisse: Änderung der Verfassung, Gesetzgebung, Ernennung und Abberufung des Ministerpräsidenten und der Mitglieder des Staatsrates auf Vorschlag des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Tchinos, Bestätigung des Volkswirtschaftsplans, des Staatshaushaltsplans und der Haushaltsrechnung sowie Ausübung jener Funktionen und Befugnisse, die der Nationale Volkskongress für erforderlich erachtet.

Artikel 20

Der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses ist das ständige Organ des Nationalen Volkskongresses. Er hat folgende Funktionen und Befugnisse: Auslegung der Gesetze, Verabschiedung der Erlasse, Ratifizierung und Kündigung von mit anderen Staaten abgeschlossenen Verträgen und die Beauftragung des Staatspräsidenten zur Unterzeichnung dieser Verträge, Ermächtigung des Staatspräsidenten zur Erklärung von Krieg und Frieden sowie die Ausübung der anderen Funktionen und Befugnisse, die ihm vom Nationalen Volkskongress oder durch Gesetz übertragen sind.

Der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses setzt sich aus dem Vorsitzenden des Nationalen Volkskongresses, dem Staatspräsidenten und einem weiteren Mitglied zusammen. Der Vorsitzende und das weitere Mitglied werden vom Nationalen Volkskongress gewählt beziehungsweise abberufen. Den Vorsitz des Ständigen Ausschusses führt der Staatspräsident. Jedes Mitglied des Ständigen Ausschusses ist zu gleichen Teilen stimmberechtigt.

Abschnitt 3: Der Staatsrat

Artikel 21


Der Staatsrat ist die Zentrale Volksregierung. Der Staatsrat ist dem Nationalen Volkskongress verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

Der Staatsrat setzt sich zusammen aus dem Ministerpräsidenten, dem Stellvertreter des Ministerpräsidenten und den Ministern.

Artikel 22

Der Staatsrat hat folgende Funktionen und Befugnisse: Festsetzung von Verwaltungsmaßnahmen und Verkündung von Beschlüssen und Verordnungen in Übereinstimmung mit der Verfassung, den Gesetzen und Erlassen; einheitliche Leitung der Tätigkeit der Ministerien, der Kommissionen und der örtlichen Staatsorgane des Landes; Erstellung und Durchführung des Volkswirtschaftsplans und des Staatshaushaltsplans; Leitung der administrativen Angelegenheiten des Staates und Ausübung der anderen Funktionen und Befugnisse, die ihm vom Nationalen Volkskongress oder von dessen Ständigem Ausschuss sowie durch Gesetz übertragen sind.

Der Ministerpräsident führt die Amtsaufsicht über die Mitglieder des Staatsrates und ist ihnen gegenüber weisungsbefugt. Die demokratische Beschlussfassung des Staatsrates wird hiervon nicht tangiert. Der jeweils kompetente Minister sorgt für die Durchführung der Verordnungen und Beschlüsse des Staatsrates.

[Abschnitt 4: Die autonomen Organe der Regionen mit nationaler Autonomie

Artikel 23


Die Provinzen und autonomen Regionen besitzen nationale Autonomie.

Die Provinzen und autonomen Regionen werden ihre nationale Autonomie im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Befugnisse ausüben.

Die übergeordneten Staatsorgane müssen den autonomen Organen aller Regionen mit nationaler Autonomie die Ausübung dieser Autonomie garantieren und sollen alle nationalen Minderheiten in der sozialistischen Revolution und beim sozialistischen Aufbau aktiv unterstützen.


Abschnitt 5: Die Organe der Rechtsprechung und der Staatsanwaltschaft

Artikel 24


Die Rechtsprechung wird durch das Oberste Volksgericht ausgeübt. Es ist dem Nationalen Volkskongress und dessen ständigem Organ verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Der Oberste Volksrichter und die Staatsanwälte werden vom ständigen Organ des Nationalen Volkskongresses ernannt beziehungsweise abberufen.

Die Funktionen und Befugnisse der staatsanwaltschaftlichen Organe werden vom Organ für die öffentliche Sicherheit ausgeübt.

In der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit wie bei der Verhandlung von Rechtsfällen muß die Massenlinie durchgeführt werden. Bei schweren konterrevolutionären Straffällen müssen die Massen zur Diskussion der Straffälle und Kritik der Straftaten mobilisiert werden.

Als oberstes Gebot der Rechtsprechung gilt die Wahrung des Lebens eines jeden Menschen. Das Aussprechen der Todesstrafe ist keinem staatlichen Organ gewährt.

Kapitel III

Grundrechte und Grundpflichten der Bürger

Artikel 25


Die Grundrechte und Grundpflichten der Bürger sind: Unterstützung der Führung durch die Kommunistische Partei Tchinos, Unterstützung des sozialistischen Systems, Einhaltung der Verfassung und der Gesetze der Volksrepublik Tchino.

Es ist die erhabene Pflicht eines jeden Bürgers, das Vaterland zu schützen und jeder Aggression Widerstand zu leisten. Es ist die Ehrenpflicht der Bürger, entsprechend dem Gesetz Militärdienst zu leisten.

Artikel 26

Jeder Bürger, der seit über 14 Tagen die Staatsbürgerschaft der Volksrepublik hat, hat das aktive und passive Wahlrecht. Ausgenommen davon sind Personen, denen gesetzlich das aktive und passive Wahlrecht aberkannt ist.

Die Bürger haben das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Die Werktätigen haben das Recht auf Erholung und das Recht auf materielle Unterstützung im Alter und im Fall von Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit.

Die Bürger haben das Recht, vor jedem Staatsorgan beliebiger Ebene gegen jeden Mitarbeiter der Staatsorgane, der das Recht gebrochen oder seine Pflicht verletzt hat, schriftlich oder mündlich Klage zu führen. Niemand darf ihnen dabei Schwierigkeiten bereiten, sie daran hindern oder dafür Vergeltung üben.

Den Frauen stehen in allen Bereichen die gleichen Rechte wie den Männern zu.

Ehe, Familie, Mutter und Kind stehen unter dem Schutz des Staates.

Der Staat schützt die legitimen Rechte und Interessen der im Ausland lebenden tchinosischen Staatsangehörigen.

Artikel 27

Die Bürger haben das Recht auf die Freiheit der Rede, der Korrespondenz, der Presse, der Versammlung, der Koalition, von Straßenumzügen, von Protestdemonstrationen und des Streiks, sie haben Religionsfreiheit sowie die Freiheit, sich zu keinem religiösen Glauben zu bekennen und den Atheismus zu propagieren.

Die Freiheit der Person und die Wohnung der Bürger sind unverletzbar. Kein Bürger darf ohne Genehmigung eines Organs für öffentliche Sicherheit verhaftet werden. Kein Büger darf ohne Beschluss eines Gerichtes länger als 72 Stunden in Haft gehalten werden.

Artikel 28

Die Volksrepublik Tchino gewährt jedem Ausländer das Aufenthaltsrecht, der wegen der Unterstützung einer gerechten Sache, wegen der Teilnahme an einer revolutionären Bewegung oder wegen seiner wissenschaftlichen Tätigkeit verfolgt wird. Der Staatsrat entscheidet über die Erteilung von jedweder Visa.

Kapitel IV

Staatsflagge, Staatswappen und Hauptstadt

Artikel 29


Die Staatsflagge ist eine rote Fahne mit dem goldenen Hammer und der Sichel in der Mitte, oben und unten jeweils von vier goldenen Sternen halbkreisförmig umgeben.

Das Staatswappen zeigt in der Mitte den von vier Sternen überstrahlten Hammer mit der Sichel, umgeben von einem Ährenkranz.

Die Hauptstadt ist Bedjing. Dort haben Staatsrat und Nationaler Volkskongress ihren Sitz.

In Kraft getreten am 23.01.2003.
Zuletzt geändert am 15.05.2005.

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