Verfassung der Volksrepublik Tchino

Präambel

Die Gründung der Volksrepublik Tchino manifestiert den großen Sieg des tchinosischen Volkes in der neudemokratischen Revolution, das, nach Jahren heldenhaften Kampfes, schließlich unter der Führung der Kommunistischen Partei Tchinos durch den revolutionären Volkskrieg die reaktionäre Herrschaft des Imperialismus, des Feudalismus und des bürokratischen Kapitalismus gestürzt hat, und kennzeichnet den Beginn der neuen Geschichtsperiode der sozialistischen Revolution und der Diktatur des Proletariats.

Unser Volk ist von der Zuversicht erfüllt, unter der Führung der Kommunistischen Partei Tchinos die in- und ausländischen Feinde zu besiegen, alle Schwierigkeiten zu überwinden, unser Land zu einem mächtigen sozialistischen Staat der Diktatur des Proletariats aufzubauen und damit für die Menschheit einen verhältnismäßig großen Beitrag zu leisten.

Volksmassen aller Nationalitäten im ganzen Land, schließt euch zusammen, um noch größere Siege zu erringen!

Kapitel I: Über den sozialistischen Staat.

Art. 1. Die Volksrepublik Tchino ist ein Staat mit volksdemokratischer Alleinherrschaft, der von der Arbeiterklasse geführt wird, auf der Grundlage des Bündnisses zwischen Arbeitern, Bauern und Soldaten beruht und alle demokratischen Klassen und alle im Staatsgebiet vorhandenen Nationalitäten umfasst.

Art. 2. Die führende Kraft in der Gesellschaft und im Staat ist die Kommunistische Partei Tchinos, der freiwillige Bund der aktivsten und bewusstesten Bürger aus den Reihen der Arbeiter, Bauern und Soldaten.

Art. 3. Alle Bürger und alle staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen richten sich bei all ihrem Tun nach der Rechtsordnung des sozialistischen Staates und sorgen für die volle Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Leben der Gesellschaft.

Art. 4. Die zentrale Leitung der Gesellschaft und des Staates wird nach dem Prinzip des demokratischen Zentralismus zweckmäßig mit einer breiten Kompetenz und Verantwortung der niederen Organe bei aktiver Beteiligung der Werktätigen und Betätigung ihrer schöpferischen Initiative verbunden.

Kapitel II: Über die Grundrechte.

Art. 5. Die Grundrechte und Grundpflichten der Bürger sind: Unterstützung der Führung durch die Kommunistische Partei Tchinos, Unterstützung des sozialistischen Systems, Einhaltung der Verfassung und der Gesetze der Volksrepublik Tchino.

Art. 6. Die Bürger haben das Recht auf Erholung; sie haben das Recht auf materielle Sicherung im Alter sowie im Falle von Krankheit und Invalidität; sie haben das Recht auf Bildung.

Art. 7. Der Frau stehen auf allen Gebieten des wirtschaftlichen, staatlichen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Lebens die gleichen Rechte wie dem Manne zu.

Art. 8. Zur Gewährleistung der Gewissensfreiheit für die Bürger sind die Kirche vom Staat und die Schule von der Kirche getrennt. Die Freiheit antireligiöser Propaganda und die Freiheit der Ausübung religiöser Kulthandlungen werden allen Bürgern zuerkannt.

Art. 9. In Übereinstimmung mit den Interessen der Arbeiterklasse und zur Festigung der sozialistischen Ordnung werden den Bürgern durch das Gesetz garantiert: die Redefreiheit; die Pressefreiheit; die Kundgebungs- und Versammlungsfreiheit; die Freiheit der Durchführung von Straßenumzügen und Demonstrationen.

Art. 10. Die Volksrepublik Tchino gewährt den Bürgern ausländischer Staaten, die wegen Verfechtung der Interessen der Werktätigen oder wegen wissenschaftlicher Betätigung oder wegen Teilnahme am nationalen Befreiungskampf verfolgt werden, das Asylrecht.

Art. 11. Jeder Bürger ist verpflichtet, das gesellschaftliche sozialistische Eigentum als unantastbare Grundlage der Ordnung, als Quelle des Reichtums und der Macht der Heimat, als Quelle des kulturvollen Lebens der Arbeiterklasse zu hüten und zu festigen. Personen, die sich am gesellschaftlichen sozialistischen Eigentum vergreifen, sind Feinde des Volkes.

Art. 12. Die allgemeine Wehrpflicht ist Gesetz. Der Militärdienst in den Reihen der Volksbefreiungsarmee ist Ehrenpflicht der Bürger, so wie die Verteidigung des Vaterlandes die heilige Pflicht eines jeden ist.

Vaterlandsverrat - Verletzung des Fahneneides, Überlaufen zum Feind, Schädigung der militärischen Macht des Staates, Spionage - wird als schwerste Freveltat mit dem Tode geahndet.

Kapitel II: Über die Staatsorgane.

Abschnitt 1: Über den Nationalen Volkskongress.

Art. 13. Der Nationale Volkskongress ist das höchste Organ der Staatsmacht. Sein ständiges Organ ist der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses.

Der Nationale Volkskongress und sein Ständiger Ausschuss üben die legislative Gewalt für den ganzen Staat und für dessen einzelne Teile und die Aufsicht über die anderen Staatsorgane aus.

Art. 14. Der Nationale Volkskongress setzt sich aus Abgeordneten zusammen, die vom Volk in den Provinzen, den autonomen Regionen, den regierungsunmittelbaren Städten und von den anerkannten Auslands-Tchinosen gewählt werden, dem Volk verantwortlich sind und vom Volk abberufen werden können. Alle nationalen Minderheiten sind berechtigt, angemessen vertreten zu sein. Näheres regelt das Gesetz.

Art. 15. Der Nationale Volkskongress wird auf die Dauer von zwölf Monaten gewählt.

Der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses muss dafür sorgen, dass spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit eines Nationalen Volkskongresses die Wahl der Abgeordneten zum nachfolgenden Nationalen Volkskongress abgeschlossen ist.

Sollten außergewöhnliche Umstände eintreten, die eine reguläre Durchführung der Wahl verhindern, so kann sie durch die Entscheidung einer Stimmenmehrheit von mehr als zwei Dritteln aller Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses verschoben und die Amtszeit des bestehenden Nationalen Volkskongresses verlängert werden. Die Wahl der Abgeordneten zum nachfolgenden Nationalen Volkskongress muss innerhalb eines Monats nach der Beendigung solcher außergewöhnlichen Umstände abgeschlossen sein.

Art. 16. Abgeordneter hört auf zu sein, wer freiwillig sein Mandat niederlegt, die Eigenberechtigung verloren hat oder wegen einer Strafhandlung verurteilt wird, die den Verlust der Wählbarkeit nach sich zieht.

Art. 17. Der Nationale Volkskongress wählt bei seinem ersten Zusammentritt, der vom Präsidenten der Volksrepublik Tchino anberaumt und eröffnet wird, einen Vorsitzenden, der die Tagungen leitet. Auf seinen Vorschlag wählt der Nationale Volkskongress die Stellvertretenden Vorsitzenden.

Art. 18. Der Vorsitzende des Nationalen Volkskongresses beruft mindestens viermal in der Wahlperiode die Tagung des Nationalen Volkskongresses ein; ebenso erklärt er die Tagungen des Nationalen Volkskongresses für geschlossen. Eine Tagung des Nationalen Volkskongresses kann zu jeder Zeit einberufen werden, wenn der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses dies für notwendig erachtet.

Bei außergewöhnlichen Umständen, die einer fristgemäßen Einberufung des Nationalen Volkskongresses entgegenstehen, kann der Vorsitzende die Einberufung aufschieben oder eine Tagung entfallen lassen.

Art. 19. Der Nationale Volkskongress ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen und wenigstens die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist.

Abänderungen der Verfassung müssen vom Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses oder von mehr als einem Fünftel der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses vorgeschlagen und durch eine Stimmenmehrheit von mehr als zwei Dritteln aller Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses angenommen werden.

Gesetze und andere Resolutionen werden mit einer einfachen Stimmenmehrheit der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses angenommen.

Art. 20. Der Nationale Volkskongress hat die folgenden Aufgaben:

1. Abänderung der Verfassung,
2. Überwachung der Durchführung der Verfassung,
3. Ausarbeitung und Abänderung der Gesetze sowie die Ermächtigung zu deren Ausführung,
4. Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Volksrepublik Tchino,
5. Entscheidung über die Ernennung des Ministerpräsidenten des Staatsrats auf Vorschlag des Präsidenten der Volksrepublik Tchino,
6. Entscheidung über die Ernennung der Stellvertreter des Ministerpräsidenten, der Minister und der weiteren Mitglieder des Staatsrates auf Vorschlag des Ministerpräsidenten des Staatsrats,
7. Wahl des Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission und auf dessen Vorschlag hin Entscheidung über die Ernennung der anderen Mitglieder der Zentralen Militärkommission,
8. Wahl der Richter des Obersten Volksgerichtshofes und der Staatsanwälte bei der Obersten Volksstaatsanwaltschaft,
9. Prüfung und Bestätigung der Pläne für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und der Berichte über ihre Durchführung,
10. Prüfung und Bestätigung des Staatshaushalts und des Berichtes über dessen Durchführung;
11. Genehmigung der Errichtung von Provinzen und regierungsunmittelbaren Städten,
12. Entscheidung über die Errichtung von Autonomen Regionen und die dort einzurichtenden Systeme,
13. Entscheidung über die Fragen von Krieg und Frieden.

Des Weiteren stehen dem Nationalen Volkskongress alle anderen Funktionen und Gewalten zu, die durch das höchste Organ der Staatsmacht ausgeübt werden sollen.

Art. 21. Der Nationale Volkskongress hat die Gewalt, die folgenden Personen ihres Amtes zu entheben:

1. den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Volksrepublik Tchino,
2. den Ministerpräsidenten, die Stellvertreter des Ministerpräsidenten, die Minister und die weiteren Mitglieder des Staatsrates,
3. den Vorsitzenden und die anderen Mitglieder der Zentralen Militärkommission,
4. die Richter des Obersten Volksgerichtshofes und die Staatsanwälte bei der Obersten Volksstaatsanwaltschaft,
5. die Volkskommissare der Provinzen und die Stadtkommissare der regierungsunmittelbaren Städte.

Vor einer Amtsenthebung sollen die betroffenen Personen durch den Nationalen Volkskongress angehört werden, soweit ihre Amtsenthebung nicht auf Grundlage der geltenden Strafgesetze vorgeschrieben ist.

Art. 22. Der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses setzt sich aus dem Vorsitzenden, bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden sowie mindestens sieben und höchstens dreiundzwanzig weiteren Mitgliedern zusammen. Nationale Minderheiten sollen berechtigt sein, im Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses angemessen vertreten zu werden.

Der Nationale Volkskongress wählt die Mitglieder seines Ständigen Ausschusses und hat die Gewalt, sie ihres Amtes zu entheben. Die Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses dürfen kein Amt im Staatsrat und den ihm nachgeordneten Ministerien und Behörden, in der Rechtsprechung oder in der Staatsanwaltschaft bekleiden.

Art. 23. Der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses hat die gleiche Amtszeit wie der Nationale Volkskongress und übt seine Aufgaben so lange aus, bis der nachfolgende Nationale Volkskongress einen neuen Ständigen Ausschuss gewählt hat.

Der Ständige Ausschuss tagt ständig, er kann nicht geschlossen, vertagt oder aufgelöst werden.

Art. 24. Der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses übt die folgenden Aufgaben aus:

1. Auslegung der Verfassung und Überwachung ihrer Durchführung,
2. Ausarbeitung und Abänderung der Gesetze mit Ausnahme derer, bei denen sich der Nationale Volkskongress die Ausarbeitung vorbehalten hat,
3. teilweise Ergänzung und Abänderung der vom Nationalen Volkskongress ausgearbeiteten Gesetze in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses, unter der Voraussetzung, dass sie den Grundprinzipien der betreffenden Gesetze nicht zuwiderlaufen,
4. Auslegung der Gesetze,
5. Prüfung und Bestätigung der während der Durchführung notwendigen, teilweisen Änderung der Pläne für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und des Staatshaushalts in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses,
6. Überwachung der Arbeit des Staatsrats, der Zentralen Militärkommission, des Obersten Volksgerichtshofes und der Obersten Volksstaatsanwaltschaft,
7. Aufhebung von administrativen Verordnungen und Vorschriften, Entscheidungen und Anordnungen des Staatsrats, die im Widerspruch zur Verfassung und zu den Gesetzen stehen,
8. Aufhebung von lokalen Verordnungen und Vorschriften und Beschlüssen der Organe der Staatsmacht der Provinzen, autonomen Regionen und regierungsunmittelbaren Städte, die im Widerspruch zur Verfassung, zu den Gesetzen und zu administrativen Verordnungen und Vorschriften stehen,
9. Entscheidung über die Ernennung der Stellvertreter des Ministerpräsidenten, der Minister und der weiteren Mitglieder des Staatsrates auf Vorschlag des Ministerpräsidenten des Staatsrats in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses,
10. Entscheidung über die Ernennung der anderen Mitglieder der Zentralen Militärkommission auf Vorschlag des Vorsitzenden der Kommission in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses,
11. Entscheidung über die Ernennung und Abberufung von bevollmächtigten Vertretern im Ausland,
12. Entscheidung über die Ratifizierung und Aufhebung der mit anderen Ländern abgeschlossenen Verträge und wichtigen Abkommen,
13. Festsetzung der Ordnung von Dienstgraden und Rangstufen für militärisches und diplomatisches Personal und anderen besonderen Titeln und Rängen,
14. Entscheidung über die Erteilung von Sonderamnestien,
15. in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses die Entscheidung über die Erklärung des Kriegszustandes im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Land oder im Falle der Verpflichtung zur Erfüllung eines internationalen Vertrages über gemeinsame Verteidigung gegen Aggression,
16. Entscheidung über eine allgemeine oder teilweise Mobilmachung,
17. Entscheidung über die Ausrufung des Staatsnotstandes im ganzen Land oder in einzelnen Provinzen, autonomen Regionen und regierungsunmittelbaren Städten.

Des Weiteren übt der Ständige Ausschuss alle anderen ihm vom Nationalen Volkskongress übertragenen Funktionen und Gewalten aus.

Art. 25. Der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses leitet die Arbeit des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses.

Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den Vorsitzenden bei seiner Arbeit.

Art. 26. Der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses ist dem Nationalen Volkskongress verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

Art. 27. Die Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses und die Mitglieder seines Ständigen Ausschusses haben das Recht, im Einklang mit den gesetzlich vorgesehenen Verfahren, Vorlagen zu unterbreiten, soweit sie dem Funktionsbereich des Nationalen Volkskongresses und seines Ständigen Ausschusses unterstehen.

Die Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses und die Mitglieder seines Ständigen Ausschusses haben während ihrer jeweiligen Tagungen das Recht, im Einklang mit den gesetzlich vorgesehenen Verfahren Anfragen an den Staatsrat oder die Ministerien des Staatsrats zu richten, und diese sind zu verantwortungsvoller Erwiderung verpflichtet.

Kein Abgeordneter des Nationalen Volkskongresses und kein Mitglied seines Ständigen Ausschusses darf ohne Zustimmung des Präsidiums der laufenden Tagung oder in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses ohne Zustimmung seines Ständigen Ausschusses verhaftet oder vor Gericht gestellt werden.

Die Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses und die Mitglieder seines Ständigen Ausschusses dürfen für ihre Redebeiträge und Stimmabgaben auf den Tagungen des Nationalen Volkskongresses nicht gesetzlich zur Rechenschaft gezogen werden.

Art. 28. Die Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses müssen die Verfassung und die Gesetze vorbildlich einhalten, Staatsgeheimnisse wahren und bei ihrer Teilnahme an der Produktion und anderen Arbeiten und gesellschaftlichen Aktivitäten die Durchführung der Verfassung und der Gesetze unterstützen.

Die Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses müssen enge Verbindung mit den Einheiten, die sie gewählt haben, und mit den Volksmassen halten, die Meinungen und Forderungen der Volksmassen einholen und weiterleiten und mit vollem Einsatz dem Volk dienen.

Die Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses unterliegen der Kontrolle durch die Einheiten, die sie gewählt haben.

Art. 29. Die Organisation und die Arbeitsverfahren des Nationalen Volkskongresses und seines Ständigen Ausschusses sind gesetzlich festgelegt.

Abschnitt 2: Über den Präsidenten.

Art. 30. Der Präsident und der Vizepräsident der Volksrepublik Tchino werden durch den Nationalen Volkskongress gewählt.

Wählbar zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Volksrepublik Tchino ist, wer als Tchinose geboren, seit mindestens 12 Jahren ununterbrochen Mitglied der Kommunistischen Partei Tchinos ist und dem das Wählbarkeitsrecht nicht aufgrund der geltenden Strafgesetze rechtskräftig entzogen worden ist.

Der Präsident und der Vizepräsident der Volksrepublik Tchino amtieren für die Dauer der Wahlperiode des Nationalen Volkskongresses.

Art. 31. Der Präsident der Volksrepublik Tchino unterzeichnet und veröffentlicht die Gesetze und Verordnungen des Nationalen Volkskongresses, seines Ständigen Ausschusses sowie die Verordnungen und Erlasse des Staatsrates.

Er ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertreter des Ministerpräsidenten, die Minister, die weiteren Mitglieder des Staatsrates sowie die Richter, die Staatsanwälte, den Vorsitzenden und die Mitglieder der Zentralen Militärkommission, die Befehlshaber der Streitkräfte der Volksbefreiungsarmee, die Volkskommissare der Provinzen und die Stadtkommissare der regierungsunmittelbaren Städte.

Er empfängt in Vertretung der Volksrepublik Tchino die diplomatischen Vertreter anderer Länder. Er entsendet in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses bevollmächtigte Vertreter ins Ausland oder beruft sie zurück und ratifiziert die mit anderen Ländern abgeschlossenen Verträge und wichtigen Abkommen oder hebt sie auf.

Er stiftet staatliche Orden, Medaillen und Ehrentitel und entscheidet über deren Verleihung.

Art. 32. Der Vizepräsident der Volksrepublik Tchino unterstützt den Präsidenten in seiner Arbeit.

Er kann einen Teil der Aufgaben, die dem Präsidenten der Volksrepublik Tchino zustehen, in dessen Auftrag ausüben.

Art. 33. Der Präsident und der Vizepräsident der Volksrepublik Tchino üben ihre Aufgaben so lange aus, bis der neue Präsident und der neue Vizepräsident gewählt wurden und ihr Amt antreten.

Art. 34. In dem Falle, dass das Amt des Präsidenten der Volksrepublik Tchino frei wird, übernimmt der Vizepräsident das Amt des Präsidenten.

In dem Falle, dass das Amt des Vizepräsidenten der Volksrepublik Tchino frei wird, wählt der Nationale Volkskongress einen neuen Vizepräsidenten.

In dem Falle, dass sowohl das Amt des Präsidenten als auch das des Vizepräsidenten der Volksrepublik Tchino frei wird, wählt der Nationale Volkskongress einen neuen Präsidenten und einen neuen Vizepräsidenten. In der Zeit vor den Nachwahlen übt der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses vorübergehend die Aufgaben des Präsidenten der Volksrepublik Tchino aus.

Abschnitt 3: Über die Regierung.

Art. 35. Der Staatsrat ist die Zentrale Volksregierung. Der Staatsrat ist dem Nationalen Volkskongress und seinem Ständigen Ausschuss gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

Der Staatsrat setzt sich zusammen aus dem Ministerpräsidenten, den Stellvertretern des Ministerpräsidenten, den Ministern und den weiteren Mitgliedern.

Art. 36. Der Ministerpräsident leitet die Arbeit des Staatsrats. Die stellvertretenden Ministerpräsidenten unterstützen den Ministerpräsidenten bei seiner Arbeit.

Der Ministerpräsident trägt die volle Verantwortung für den Staatsrat. Die Minister tragen die volle Verantwortung für ihre Ministerien.

Art. 37. Der Minsterpräsident beruft den Staatsrat zu seinen Tagungen ein; ebenso erklärt er die Tagungen für geschlossen. Auf Beschluss des Staatsrates können aus seiner Mitte Ausschüsse gebildet werden, die dauerhaft tagen und dem Staatsrat rechenschaftspflichtig sind.

Art. 38. Der Staatsrat hat folgende Funktionen und Befugnisse:

1. Festsetzung von Verwaltungsmaßnahmen, Ausarbeitung von administrativen Verordnungen und Vorschriften und Verkündung von Entscheidungen und Anordnungen in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen,
2. Festlegung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Ministerien des Staatsrats, einheitliche Leitung der Tätigkeit der Ministerien und Leitung aller anderen, das ganze Land betreffenden Verwaltungsarbeit, für die die Ministerien nicht zuständig sind,
3. einheitliche Leitung der Arbeit der lokalen Organe der Staatsverwaltung aller Ebenen des Landes und Festlegung der genauen Teilung von Funktionen und Gewalten zwischen der zentralen Regierung und den Organen der Staatsverwaltung der Provinzen, der autonomen Regionen und der regierungsunmittelbaren Städte,
4. Unterbreitung von Vorlagen vor dem Nationalen Volkskongress oder dessen Ständigem Ausschuss,
5. Ausarbeitung und Ausführung der Pläne für die volkswirtschaftliche Entwicklung und des Staatshaushalts,
6. Leitung und Verwaltung der wirtschaftlichen Arbeit, der städtischen und ländlichen Entwicklung, der Arbeit in Erziehung, Wissenschaft, Kultur, Gesundheitswesen, Körperkultur und Familienplanung sowie der zivilen Angelegenheiten, der Arbeit der öffentlichen Sicherheit, der Justizverwaltung und Aufsichtsarbeit und anderer Angelegenheiten,
7. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten und Abschluss von Verträgen und Abkommen mit anderen Ländern,
8. Leitung und Verwaltung des Aufbaus der Landesverteidigung,
9. Schutz der legitimen Rechte und Interessen der Auslands-Tchinosen,
10. Änderung oder Annullierung von nicht angemessenen Anordnungen, Anweisungen und Vorschriften, die von Ministerien erlassen wurden,
11. Änderung oder Annullierung von nicht angemessenen Entscheidungen und Anordnungen, die von lokalen Organen der Staatsverwaltung verschiedener Ebenen erlassen wurden,
12. Genehmigung der geographischen Gliederung von Provinzen, autonomen Regionen und regierungsunmittelbaren Städten,
13. Entscheidung über die Ausrufung des Staatsnotstandes in Teilen der Provinzen, autonomen Regionen und regierungsunmittelbaren Städte,
14. Prüfung und Festlegung der Größe der Verwaltungsorgane und Ernennung, Abberufung, Ausbildung, Prüfung, Auszeichnung und Bestrafung der Verwaltungskader in Übereinstimmung mit gesetzlichen Bestimmungen.

Des Weiteren übt der Staatsrat alle anderen ihm vom Nationalen Volkskongress oder von dessen Ständigem Ausschuss übertragenen Funktionen und Gewalten aus.

Art. 39. In Übereinstimmung mit den Gesetzen und den administrativen Verordnungen und Vorschriften, Entscheidungen und Anordnungen des Staatsrats erlassen die Ministerien Vorschriften, Anordnungen und Anweisungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

Abschnitt 4: Über die Zentrale Militärkommission

Art. 40. Die Zentrale Militärkommission organisiert und leitet die Volksbefreiungsarmee auf der Grundlage und in Durchführung der Gesetze des Nationalen Volkskongresses und der Anordnungen seines Ständigen Ausschusses.

Art. 41. Der Vorsitzende und die Mitglieder Zentralen Militärkommission werden beim ersten Zusammentritt des Nationalen Volkskongresses gewählt.

Die Zentrale Militärkommission tagt ständig unter Leitung des Vorsitzenden.

Art. 42. Die Aufgaben der Zentralen Militärkommission sind insbesondere:

1. die Koordinierung der Verteidigungspolitik der Volksrepublik Tchino,
2. die Formulierung der Militärdoktrin der Volksrepublik Tchino,
3. das Oberkommando über alle Streitkräfte des Landes,
4. die Dienstaufsicht über die Streitkräfte,
5. die Vermittlung der aktuellen Aufträge und der Leitlinien an die Soldatinnen und Soldaten der Volksbefreiungsarmee.

Unter der Leitung und Aufsicht der Zentralen Militärkommission sorgt die Volksbefreiungsarmee mit seinen Untergliederungen für die Landesverteidigung, die Abwehr von Aggressionen aus dem In- und Ausland und für den Schutz der friedlichen Arbeit des Volkes.

Art. 43. Die Zentrale Militärkommission beschließt über jeden Einsatz der Volksbefreiungsarmee.

In dem Falle, in dem die Zentrale Militärkommission den Einsatz beschließen würde, jedoch durch besondere Bedingungen hieran gehindert ist oder eine sofortige Entscheidung im Interesse der nationalen Verteidigung erforderlich ist, kann der Vorsitzende den Einsatz anordnen.

Abschnitt 5: Über die administrative Gliederung.

Art. 44. Die Volksrepublik Tchino gliedert sich administrativ in Provinzen, autonome Regionen und regierungsunmittelbare Städte.

Provinzen sind in Kreise und Großstädte unterteilt; Kreise gliedern sich in Städte, Gemeinden und Ortschaften.

Die Gliederung der autonomen Regionen sollen vom Nationalen Volkskongress den gegebenen Verhältnissen entsprechend gesetzlich festgelegt werden. Auf die kulturellen und historischen Gegebenheiten vor Ort soll dabei angemessene Rücksicht genommen werden.

Regierungsunmittelbare Städte und andere Großstädte sind in Bezirke unterteilt.

Art. 45. Die autonomen Regionen besitzen nationale Autonomie.

Die autonomen Regionen üben ihre nationale Autonomie im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Befugnisse aus.

Die übergeordneten Staatsorgane müssen den autonomen Organen aller Regionen mit nationaler Autonomie die Ausübung dieser Autonomie garantieren und sollen alle nationalen Minderheiten in der sozialistischen Revolution und beim sozialistischen Aufbau aktiv unterstützen.

Abschnitt 6: Über die Gerichtsbarkeit.

Art. 46. Zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit werden der Oberste Volksgerichtshof und die Oberste Volksstaatsanwaltschaft gebildet.

Durch Gesetz können weitere Gerichtshöfe und Staatsanwaltschaften gebildet werden.

Art. 47. Zur Kompetenz des Obersten Volksgerichtshofes gehört es,

1. Zivilverfahren sowie Strafverfahren zu prüfen und sie im Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz zur Verhandlung zu bringen,
2. auf Ersuchen der dazu befugten Organe Gutachten über die Gesetzlichkeit bestimmter Beschlüsse vom Standpunkt der Verfassung aus Bericht zu erstatten,
3. gerichtliche Streitfälle zwischen den Bürgern zu entscheiden, sowie
4. auf Betreiben des Nationalen Volkskongresses das Verfahren gegen hohe Staatsfunktionäre wegen Amtsverbrechen durchzuführen.

Art. 48. Der Oberste Volksgerichtshof besteht aus einer durch Gesetz festgelegten Anzahl an Richtern, die vom Nationalen Volkskongress gewählt werden. Sie sind dem Nationalen Volkskongress und dessen Ständigen Ausschuss verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Die Amtszeit jedes Richters dauert zwöf Monate.

Art. 49. In der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit und der Verhandlung von Rechtsfällen muss die Massenlinie durchgeführt werden. Bei schweren konterrevolutionären Straffällen müssen die Massen zur Diskussion der Straffälle und Kritik der Straftaten mobilisiert werden.

Kapitel III: Über die Symbole des Staates.

Art. 50. Das Wappen ist auf rotem Grund ein goldener Hammer und eine goldene Sichel, darüber ein in Gold gerahmter roter Stern, der im Bogen um den Hammer und die Sichel von jeweils zwei kleineren goldenen Sternen flankiert wird.

Art. 51. Die Flagge zeigt auf rotem Grund in der Mitte das Wappen.

Art. 52. Die Hauptstadt ist Běnjīn. Sie ist Sitz des Nationalen Volkskongresses, des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses, des Präsidenten und Vizepräsidenten der Volksrepublik Tchino, des Staatsrates, der Ministerien und weiteren obersten Behörden, des Obersten Volksgerichtshofes und der Obersten Volksstaatsanwaltschaft.

Zur Aufrechterhaltung der nationalen Verteidigungsfähigkeit kann die Zentrale Militäradministration an einem anderen Ort als der Hauptstadt ihren Hauptsitz und weitere Sitze unterhalten.

Art. 53. Die Amtssprache ist die tchinosische Sprache mit dem modernisierten Alphabet.

Kapitel IV: Über diese Verfassung.

Art. 54. Diese Verfassung erlangt mit Ablauf des Tages der Kundmachung Wirksamkeit. Jedes entgegenstehende Recht ist aufgehoben.

In Kraft getreten am 12.03.2025.

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