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[u]Abschnitt I - Allgemeines[/u] [b]§ 1. Geltungsbereich; Landeswahlamt[/b] (1) Dieses Gesetz regelt die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen zum Staatspräsidenten und zum Nationalen Volkskongress (2) Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Landeswahlamt. Den Leiter des Landeswahlamtes wählt der Staatsrat. [b]§ 2. Wahlrecht[/b] (1) Wahlberechtigt ist, wer am Tage des Beginns der Wahl seit mindestens vierzehn Tagen im Besitz der Staatsangehörigkeit ist. (2) Wählbar ist, wer wahlberechtigt ist, sofern im Folgenden nicht anderes vorsehen. (3) Die Wahlberechtigung kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen entzogen werden. [b]§ 3. Zeitpunkt und Dauer der Wahl[/b] (1) Der Zeitpunkt des Beginns der Wahl wird vom Landeswahlleiter in Absprache mit dem Innenministerium festgelegt. (2) Alle Wahlberechtigten sind vor Beginn der Wahlen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. (3) Wahlen dauern in der Regel fünf Tage (120 Stunden), mindestens aber drei Tage (72 Stunden). [u]Abschnitt II - Wahl zum Staatspräsidenten[/u] [b]§ 4. Wahlvorbereitung[/b] (1) Der Staatspräsident wird durch das Volk in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl auf fünf Monate gewählt. (2) Kandidaturen für das Amt des Staatspräsident müssen mindestens fünf Tage (120 Stunden) vor Wahlbeginn vorliegen. Um zur Wahl zugelassen zu werden, hat jeder Kandidat die Unterstützung einer nach dem Gesetz zugelassenen Partei vorzuweisen. (3) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten. [b]§ 5. Wahlverfahren[/b] (1) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keinem Kandidaten, findet nach einer Woche eine Stichwahl zwischen den beiden meistgewählten Kandidaten des ersten Wahlganges statt. (2) Fällt das Ergebnis so aus, das mehrere Kandidaten gleich viel Stimmen erhalten, so findet nach einer Woche eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt. Sollte keiner der Kandidaten eine absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erreichen, findet ein dritter Wahlgang statt. (3) Sollte auch im dritten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhalten, so wird der Staatspräsident vom Nationalen Volkskongress aus den verbliebenden Kandidaten gewählt. [u]Abschnitt III - Wahl zum Nationalen Volkskongress[/u] [b]§ 6. Wahlbezirke[/b] (1) Die Volksrepublik Tchino zerfällt in fünf Wahlbezirke, von denen ein jeder einen Abgeordneten in den Nationalen Volkskongress entsendet. (2) Die folgenden Regionen bilden einen Wahlbezirk: 1. Bedjing, 2. Shuhan, 3. Sun'Ya, 4. Tjongping, 5. Tjongwang. (3) Die Autonome Region Wongdong entsendet aufgrund ihrer inneren Autonomie nur einen Beigeordneten ohne Stimmrecht in den Nationalen Volkskongress, der die Belange der Autonomen Region im Nationalen Volkskongress vertreten soll. Der Beigeordnete wird durch den Militär- und Verwaltungsausschuss der Autonomen Region Wongdong bestimmt. [b]§ 7. Wahlvorbereitung[/b] (1) Wahlvorschläge sind spätestens fünf Tage (120 Stunden) vor Wahlbeginn öffentlich anzuzeigen. (2) Für jeden Wahlbezirk wird durch das Landeswahlamt ein Wahlvorschlag in Form einer gereihten Kandidatenliste aufgestellt. Dabei sind Kandidaten der KPT gemeinsam mit Kandidaten zugelassener Parteien so aufzustellen, dass sie stets die Mehrheit ausmachen. (3) Kein Kandidat kann gleichzeitig als Kandidat auf mehreren Wahlvorschlägen erscheinen. [b]§ 8. Wahlverfahren[/b] (1) Jeder Wahlberechtigte verfügt in dem Wahlbezirk, in dem er gemeldet ist, über eine Stimme. (2) Gewählt ist, wer als Mitglied eines Wahlvorschlages die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. (3) Fällt das Ergebnis so aus, das mehrere Kandidaten gleich viel Stimmen erhalten, so entscheidet das Los zwischen diesen Kandidaten. [u]Abschnitt IV - Mitgliedschaft im Nationalen Volkskongress[/u] [b]§ 9. Mandatsannahme[/b] (1) Jeder gewählte Abgeordnete des Nationalen Volkskongresses hat anlässlich der Einberufung zu Beginn der Wahlperiode die Annahme seines Sitzes ausdrücklich zu bekunden. Während der Wahlperiode in den Nationalen Volkskongress gewählte Abgeordnete bekunden die Annahme ihres Sitzes unmittelbar nach ihrer Wahl. (2) Erfolgt eine entsprechende Erklärung nicht binnen sieben Tagen (168 Stunden), so wird dies als Mandatsverzicht nach Art. 10 gewertet. [b]§ 10. Mandatsverlust[/b] (1) Ein Abgeordneter des Nationalen Volkskongresses verliert seinen Sitz durch 1. öffentlich erklärten Verzicht, 2. Rücktritt, 3. Tod, 4. Verlust der Staatsangehörigkeit, 5. gerichtliche Aberkennung der Wahlberechtigung, 6. mindestens vierzehntägige unangekündigte Nichtteilnahme an den Geschäften des Nationalen Volkskongresses. (2) Verzicht oder Rücktritt sind öffentlich zu erklären. Sie können nicht widerrufen werden. Die Feststellung nach Abs. 1 Nr. 6 ist durch den Vorsitzenden des Nationalen Volkskongresses zu treffen. [b]§ 11. Nachwahl[/b] (1) Verliert ein Abgeordneter des Nationalen Volkskongresses seinen Sitz aus einem der in Art. 10 genannten Gründe, so ist im betroffenen Wahlbezirk unverzüglich eine Nachwahl nach den Bestimmungen der Art. 6-8 durchzuführen. (2) Der auf diesem Wege neu gewählte Abgeordnete amtiert bis zum Ende der laufenden Wahlperiode des Nationalen Volkskongresses. [u]Abschnitt V - Schlussbestimmungen[/u] [b]§ 12. Feststellung des Ergebnisses[/b] Das Wahlergebnis ist nach dem Ende der Wahl durch das Landeswahlamt öffentlich zu verkünden. [b]§ 13. Schlussbestimmung[/b] Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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