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Text:
[b]§ 1. Kulturpflege.[/b] (1) Die Volksrepublik Tchino fördert das kulturelle Leben und pflegt das kulturelle Erbe. (2) Für die Vollziehung dieses Gesetzes ist das für Kultur zuständige Ministerium verantwortlich. [b]§ 2. Kultureller Austausch.[/b] Die Volksrepublik unterstützt die innerstaatlichen Bestrebungen zur kulturellen Zusammenarbeit und den Kulturaustausch mit dem Ausland. [b]§ 3. Aufgaben der Förderung.[/b] (1) Die Volksrepublik setzt sich ein für die lebendige Auseinandersetzung mit dem überlieferten Kulturgut sowie für dessen Bewahrung, Pflege und Erforschung. (2) Sie unterstützt insbesondere die Erhaltung nationaler Sitten und Bräuche. [b]§ 4. Förderung.[/b] (1) Die Volksrepublik kann im Rahmen der für kulturelle Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel Beiträge leisten an: a) kulturelles Schaffen; b) kulturwissenschaftliches Forschen; c) Verbreitung und Vermittlung kultureller Werte; d) Auszeichnung besonderer kultureller Leistungen; e) kulturelle Begegnungen und Aktionen des Kulturaustausches. (2) Ein Rechtsanspruch auf einen Förderbeitrag besteht nicht. [b]§ 5. Auflagen der Förderung.[/b] (1) Förderbeiträge können abhängig gemacht werden von: a) angemessenen Eigenleistungen des Gesuchstellers; b) Leistungen beteiligter Provinzen und Städte; c) Leistungen interessierter Dritter. (2) Beiträge können an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden. [b]§ 6. Verordnungsermächtigung.[/b] Das Kulturministerium erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen. [b]§ 7. Schlussbestimmung.[/b] Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch den Nationalen Volkskongress in Kraft.
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