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[u][b]Präambel[/b][/u] Die Vertragschließenden Seiten haben beschlossen, [b]IM INTERESSE[/b] der weiteren Festigung und Entwicklung der Freundschaft, der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Beistandes in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Achtung der Unabhängigkeit und der Souveränität der Staaten, sowie der Nichteinmischung in ihre inneren Angelegenheiten, [b]UNTER GLEICHZEITIGER BERÜCKSICHTIGUNG[/b] der Lage, die in der Welt durch die Ratifizierung des Vertrages zu Terrea entstanden ist, welche die Bildung einer militärischen Gruppierung in Gestalt der "Terreanischen Allianz" unter Teilnahme reaktionärer Staaten vorsehen, wodurch eine Bedrohung der nationalen Sicherheit der friedliebenden Staaten entsteht, [b]IN DER ÜBERZEUGUNG[/b], dass unter diesen Bedingungen die friedliebenden Staaten zur Gewährleistung ihrer Sicherheit und im Interesse der Aufrechterhaltung des Friedens notwendige Maßnahmen ergreifen müssen, [b]IM WILLEN[/b], untereinander den politischen, wirtschaftlichen, kulturellen, technologischen und militärischen Austausch zu fördern, Diesen Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand abzuschließen, und ihre Bevollmächtigten ernannt: Li Jinsheng für die Thonghuo Renmin Gongheguo, Matumbo Owuamba für die Jamhuri ya Usambisa, die ihre in gehöriger Form und in Ordnung befundenen Vollmachten vorlegten und über folgendes übereinkamen: [b]Artikel 1:[/b] Die Vertragschließenden Seiten verpflichten sich, sich in ihren internationalen Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder ihrer Anwendung zu enthalten, und ihre internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln so zu lösen, daß der Weltfrieden und die Sicherheit nicht gefährdet werden. Die Vertragschließenden Seiten bekräftigen, dass sie kein Bündnis mit einem anderen Staat eingehen werden, dass sich gegen die anderen Vertragschließenden Seiten oder den Bestand dieses Vertrages richten wird. [b]Artikel 2:[/b] Die Vertragschließenden Seiten erklären ihre Bereitschaft, sich im Geiste aufrichtiger Zusammenarbeit an allen internationalen Handlung zu beteiligen, deren Ziel die Gewährleistung des Weltfriedens und der Sicherheit ist, und werden alle ihre Kräfte für die Verwirklichung dieser Ziele einsetzen. Die Vertragschließenden Seiten werden gemeinsame Positionen zu Fragen im Interesse des Weltfriedens fördern und verteidigen und zu diesem Zwecke ihr Handeln in den internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen koordinieren. [b]Artikel 3:[/b] Die Vertragschließenden Seiten werden im Interesse der Gewährleistung der gemeinsamen Verteidigung und der Erhaltung des Friedens und der Sicherheit ein gemeinsames Organ, den Sicherheitsrat, einrichten. Dieser Rat wird seinen ständigen Sitz in der Hauptstadt der Volksrepublik Tchino, der Stadt Bedjing, haben. [b]Artikel 4:[/b] Im Falle eines bewaffneten Überfalles auf einen oder mehrere Teilnehmerstaaten seitens irgendeines oder einer Gruppe von Staaten wird jede der Vertragschließenden Seiten in Verwirklichung des Rechts auf Selbstverteidigung dem Staat oder den Staaten sofortigen Beistand individuell und in Vereinbarung mit den anderen Teilnehmerstaaten mit allen Mitteln, die ihnen erforderlich scheinen, einschließlich der Anwendung von militärischer Gewalt, erweisen. Der Sicherheitsrat wird sich unverzüglich über gemeinsame Maßnahmen beraten, die zum Zwecke der Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der Sicherheit zu ergreifen sind. [b]Artikel 5:[/b] Der Sicherheitsrat besteht aus den Staats- und Regierungschefs und den Außen- und Verteidigungsministern. Hohe Beamte und Soldaten, die für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verteidigung und der Sicherheit verantwortlich sind, können zur Teilnahme an seiner Arbeit aufgefordert werden. [b]Artikel 6:[/b] Der Sicherheitsrat tritt alle zwei Monate an seinem Sitz zu einer regulären Sitzung zusammen. Er wird unverzüglich zusammentreten, wenn nach Meinung einer der Vertragschließenden Seiten die Gefahr eines bewaffneten Überfalls auf einen oder mehrere Seiten des Vertrages entsteht oder eine sonstige Beeinträchtigung des Weltfriedens bevor steht. [b]Artikel 7:[/b] Die Arbeit des Sicherheitsrats hat insbesondere folgendes zum Gegenstand: - Ausarbeitung gemeinsamer Konzeptionen auf dem Gebiet der Verteidigung und der Sicherheit; - Sicherstellung einer zunehmenden Abstimmung zwischen den Vertragschließenden Seiten in allen die Sicherheitslage in der Welt angehenden Fragen, einschließlich des Gebiets der Rüstungskontrolle; - Beschlußfassung hinsichtlich der gemischten Militäreinheiten, die im gegenseitigem Einvernehmen unter einem vereinten Kommando aufgestellt werden; - Beschlußfassung im Hinblick auf gemeinsame Manöver, auf die Ausbildung von Militärpersonal sowie auf Unterstützungsvereinbarungen, mit denen die Fähigkeit der Streitkräfte aller Vertragschließenden Seiten gestärkt wird, sowohl im Frieden als auch im Krisen- oder Verteidigungsfall zusammenzuarbeiten; - Verbesserung der Interoperabilität der Ausrüstung ihrer Streitkräfte, - Entwicklung und Vertiefung der Rüstungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, zur Sicherung der gemeinsamen Verteidigung ein angemessenes industrielles und technologisches Potential aufrechtzuerhalten und zu stärken. [b]Artikel 8:[/b] Entscheidungen des Sicherheitsrates werden im Konsens oder bei Scheitern mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit getroffen. Dabei kommt jeder Vertragsschließenden Seite eine Stimme zu, die einheitlich abgegeben wird. [b]Artikel 9:[/b] Die Vertragschließenden Seiten kommen überein, ein vereintes Kommando derjenigen ihrer Streitkräfte zu schaffen, die nach Vereinbarung zwischen den Seiten auf Grund gemeinsam festgelegter Grundsätze zur Verfügung gestellt werden. Sie werden auch andere vereinbarte Maßnahmen ergreifen, die zur Stärkung ihrer Wehrfähigkeit notwendig sind, um die friedliche Arbeit ihrer Völker zu beschützen, die Unantastbarkeit ihrer Grenzen und Territorien zu garantieren und den Schutz gegen eine mögliche Aggression zu gewährleisten. [b]Artikel 10:[/b] Die Vertragschließenden Seiten vereinbaren, bei Bedarf im Bereich der nachrichtendienstlichen Aufklärung zu kooperieren und beauftragen ihre Regierungen damit, eine wirkungsvolle und auf gleichwertiger Basis bestehende Ausgestaltung dieser Kooperation zu verwirklichen. [b]Artikel 11:[/b] Die Vertragschließenden Seiten beabsichtigen, den Handel und den wissenschaftlichen und technologische Austausch zwischen ihren Staaten zu fördern. Hierbei werden sie die Zoll- und Einfuhrbestimmungen untereinander meistbegünstigt ausgestalten und die Einrichtung von Kooperationsunternehmen untereinander ermöglichen. [b]Artikel 12:[/b] Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald jede der Vertragschließenden Seiten den anderen Vertragschließenden Seiten mitgeteilt hat, dass die dazu erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Vertrag wird sodann von allen Vertragschließenden Seiten unterzeichnet werden und die Ratifikationsurkunden sollen binnen der Zeit von zwei Wochen in das Tchinosische Staatsarchiv in Bedjing niedergelegt werden. [b]Artikel 13:[/b] Die Aufnahme weiterer Staaten in diesen Vertrag erfolgt durch die Ratifikation gesonderter Verträge, welchen durch die verfassungsmäßig zuständigen Organe aller Teilnahmestaaten und der aufzunehmenden Staaten zugestimmt werden muss und welche die Bedingungen der Aufnahme und der Etablierung einer vollständigen Mitgliedschaft der aufzunehmenden Staaten regeln sollen. [b]Artikel 14:[/b] Jede der Vertragschließenden Seiten kann durch seine verfassungsmäßig zuständigen Organe die Kündigung der Teilnahme an diesem Vertrag beschließen, welche mit dem 28. Tage nach Bekanntmachung der Kündigung wirksam wird. Die kündigende Seite verliert damit alle seine Rechte und Pflichten, die ihm durch die Teilnahme am Vertrag zugestanden und auferlegt wurden. Geschehen zu Bedjing am 04.03.2006. [i]Für die Volksrepublik Tchino:[/i] Der Staatspräsident [b]Li Jinsheng[/b] Der Ministerpräsident [b]Ren Quiang[/b] [i]Für die Republik Usambisa:[/i] Der Staatspräsident [b]Matumbo Owuamba[/b] Der Premierminister [b]John Bukenya[/b]
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