Gesetz über die Volksbefreiungsarmee (VBAG)

PRÄAMBEL

Der Schutz der Arbeiter-und-Bauern-Macht, der Errungenschaften der Werktätigen und die Sicherung ihrer friedlichen Arbeit sind elementare Pflicht unseres demokratischen, souveränen und friedliebenden Staates. Der Bestand des aggressiven Militarismus in der Welt und unserer Region ist eine ständige Bedrohung des tchinosischen Volkes und aller freien Völker.

Daher beschließt der Nationale Volkskongress zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit und der Sicherheit der Volksrepublik Tchino das folgende Gesetz:

I. ALLGEMEINER TEIL

§ 1: Allgemeines
(1) Die nationalen Streitkräfte der Volksrepublik Tchino führen den Namen "Volksbefreiungsarmee".
(2) Die Volksbefreiungsarmee dient zum Schutze der Volksrepublik Tchino und seiner Bewohner vor ausländischer Aggression und militärischen Angriffen. Ihr obliegt die Sicherstellung des Schutzes der Nation vor Terroristen und Staatsfeinden aus dem In- und Ausland.
(3) Die Volksbefreiungsarmee ist eine Berufsarmee. In Friedenszeiten besteht keine Wehrpflicht.

§ 2: Gliederung
(1) Die Volksbefreiungsarmee gliedert sich die Teilstreitkräfte Landstreitkräfte, Luftstreitkräfte, Seestreitkräfte und Raketenstreitkräfte.
(2) Die Landstreitkräfte gliedern sich in Armeen, Regimenter und Kompanien.
(3) Die Luftstreitkräfte gliedern sich in Divisionen, Geschwader und Staffeln.
(4) Die Seestreitkräfte gliedern sich in Flotten, Geschwader und Schiffe.
(5) Die Raketenstreitkräfte gliedern sich in Regimenter und Batterien.
(6) Eine weitere Untergliederung und die Zusammenstellung gemischter Verbände erfolgt auf Beschluss der Zentralen Militärkommission.

§ 3: Stärke
(1) Die Volksbefreiungsarmee soll in Friedenszeiten die Größe von 2.000.000 Soldaten nicht unterschreiten. Die Kontingente der Landstreitkräfte sollen dabei zusammen 1.200.000 Soldaten, die Kontingente der Luftstreitkräfte und der Seestreitkräfte jeweils 375.000 Soldaten und die Kontingente der Raketenstreitkräfte zusammen 50.000 Soldaten ausmachen.
(2) Es besteht eine Reserve von wenigstens 4.000.000 Soldaten. Sie soll sich zu drei Vierteln aus Landstreitkräften und zu jeweils einem Achtel aus Luft- und Seestreitkräften zusammensetzen.
(3) Die materielle Ausstattung der Kontingente erfolgt auf Beschluss der Zentralen Militärkommission mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses.

§ 4: Militärregionen
(1) Es bestehen Militärregionen, in denen die Teilstreitkräfte zum Zwecke der nationalen Verteidigung administrativ zusammengefasst sind. In den Militärregionen werden die dort stationierten Truppen einem gemeinsamen Regionalkommando unterstellt.
(2) Die drei Militärregionen sind:
1. Militärregion Nord (Sun‘Ya, Tjongping) mit Sitz in Kaifeng.
2. Militärregion Mitte (Bedjing, Tjongwang) mit Sitz in Bedjing.
3. Militärregion West (Shuhan, Wongdong) mit Sitz in Shuhan.
(3) Eine weitere Untergliederung erfolgt auf Beschluss der Zentralen Militärkommission.

II. ADMINISTRATIVER TEIL

§ 5: Zentrale Militärkommission
(1) Die Zentrale Militärkommission (ZMK) organisiert und leitet die Volksbefreiungsarmee auf der Grundlage und in Durchführung der Gesetze, der Erlasse und der Verordnungen.
(2) Vorsitzender der ZMK ist Kraft Amtes der Staatspräsident.
(3) Der Staatspräsident ernennt und entlässt die Befehlshaber der Teilstreitkräfte in eigener Verantwortung.
(4) Mitglieder der ZMK sind: Der Staatspräsident, der Ministerpräsident, der Verteidigungsminister und die Befehlshaber der Teilstreitkräfte. Hohe Beamte und Offiziere können auf Anforderung durch den Vorsitzenden beratend teilnehmen.
(5) Beschlüsse fasst die ZMK mit der Mehrheit der Stimmen.

§ 6: Einsatz
(1) Über Einsatzanordnungen beschließt die ZMK. In dem Falle, in dem die ZMK den Einsatz beschließen würde, jedoch durch besondere Bedingungen hieran gehindert ist oder eine sofortige Entscheidung im Interesse der nationalen Verteidigung erforderlich ist, kann der Staatspräsident den Einsatz anordnen.
(2) Ein Einsatz der Volksbefreiungsarmee im Inland kann bei einer akuten Bedrohung des Bestandes der Volksrepublik, zur notwendigen Unterstützung der polizeilichen Kräfte und bei Katastrophen angeordnet werden.
(3) Für Einsätze im Rahmen eines militärischen Verteidigungsbündnisses kann von den Bestimmungen von Absatz 1 insofern abgewichen werden, als dass ein mit tchinosischer Beteiligung eingerichtetes gemeinsames Kommando gemischter Streitkräfte über den Einsatz der ihm unterstellten Kontingente entscheidet.

§ 7: Militärische Zustandsstufen
(1) Es bestehen militärische Zustandsstufen, die sich nach der aktuellen Sicherheitslage richten und aufsteigend den Mobilisierungsgrad der Volksbefreiungsarmee darstellen. Über die militärischen Zustandsstufen entscheidet die ZMK.
(2) Es bestehen die folgenden Zustandsstufen:
1. MZ Alpha: Es besteht keine Gefahr für den Bestand der Volksrepublik.
2. MZ Beta: Es besteht eine geringe Gefahr, die derzeit noch weitgehend unbekannt oder uneinschätzbar ist.
3. MZ Gamma: Es besteht die konkrete Gefahr eines Angriffs. Die ZMK informiert den Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses über die Gefahr und über mögliche Maßnahmen.
4. MZ Delta: Tchino befindet sich in einem bewaffneten Konflikt ohne atomare, biologische oder chemische Waffen oder ein solcher Konflikt steht unmittelbar bevor.
5. MZ Zero: Tchino befindet sich in einem bewaffneten Konflikt mit atomaren, biologischen oder chemischen Waffen. Soweit möglich, sind großräumig Siedlungszentren zu evakuieren.
(3) Im Falle von MZ Delta oder MZ Zero wird die Zivilverwaltung uneingeschränkt der ZMK unterstellt.

III. SOLDATEN

§ 8: Grundpflichten
Der Soldat hat die Pflicht, die Diktatur des Proletariats, die sich in der herrschenden Staatsordnung manifestiert hat, tapfer zu verteidigen und die Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen. Er tritt hierfür durch sein gesamtes Verhalten ein.

§ 9: Vorgesetzter
(1) Ein Soldat, dem nach seiner Dienststellung ein besonderer militärischer Aufgabenbereich zugewiesen ist, ist einem anderen Soldaten gegenüber befugt, zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Befehle zu erteilen.
(2) Ein Soldat, der einen militärischen Verband, eine Einheit oder Teileinheit führt, ist jederzeit und überall den ihm unterstellten Soldaten allgemein befehlsbefugt.
(3) Ein Soldat ist einem anderen Soldaten innerhalb des gemeinsamen Standortes und von niederem Range allgemein befehlsbefugt; jedem Soldaten niederen Dienstgrades gegenüber ist er weisungsbefugt.

§ 10: Loyalität und Kameradschaft
(1) Der Soldat gehorcht den Befehlen seiner Vorgesetzten. Er achtet ihre Stellung auch außerhalb des Dienstes.
(2) Der Soldat achtet das kameradschaftliche Verhältnis zu den mit ihm dienenden Soldaten. Dies entbindet ihn nicht von der Pflicht, jedes schuldhafte Verletzen einer Dienstpflicht durch einen Kameraden an seinen Vorgesetzten zu melden und darüber Aussage zu machen.

§ 11: Verschwiegenheit
Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst, über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

IV. ABSCHLIESSENDER TEIL

§ 12: Ermächtigungen
(1) Die Uniformen, Dienstgradbezeichnungen und Dienstgradabzeichen der Volksbefreiungsarmee werden durch Erlass der ZMK festgelegt.
(2) Die sonstigen erforderlichen Befehle und Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt die ZMK auf dieselbe Art und Weise.

§ 13: Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das „Gesetz der Streitkräfte“ vom 14.07.2004 aufgehoben.
(3) Die Aufhebung oder Änderung dieses Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses.

In Kraft getreten am 14.07.2004.
Zuletzt geändert am 13.10.2008.

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