Gesetz über die Geheimdienste (GeheimDG)
Abschnitt I - Tchinosischer Informationsdienst
§ 1. Grundlagen
(1) Zur Beschaffung von Informationen besteht der Tchinosische Informationsdienst (TID). Er hat die Aufgabe, die innere und äußere Sicherheit der Volksrepublik zu gewährleisten. Hierzu werden ihm Sonderrechte gewährt.
(2) Tätigkeitsgebiet des TID ist das In- und Ausland. Seine Tätigkeit im Inland wird durch die Aufgaben der Polizeibehörden beschränkt, seine Tätigkeit im Ausland durch die Aufgaben des Militärischen Nachrichtendienstes.
§ 2. Innere Organisation
(1) Der TID untersteht dem Ministerpräsidenten und arbeitet nach seinen Richtlinien. Der TID unterrichtet den Ministerpräsidenten über seine Arbeit.
(2) Der Ministerpräsident ernennt und entlässt mit der Zustimmung des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses den Direktor, welcher den TID leitet und die Zusammenarbeit mit dem Militärischen Geheimdienst (MND) koordiniert.
(3) Der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses kann jederzeit vom Direktor einen Bericht über die Arbeit des TID verlangen. Er kann jederzeit Einsicht in die Akten des TID nehmen.
§ 3. Aufgaben und Tätigkeiten
(1) Der TID hat insbesondere die Aufgabe zur Sammlung von Informationen über
a) Bestrebungen im In- und Ausland, welche eine Gefährdung der Sicherheit oder des Bestandes der Volksrepublik darstellen,
b) Sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht durch Personen, welche sich im Gebiet der Volksrepublik aufhalten sowie
c) Handlungen und Bestrebungen, die dazu geeignet sind, das internationale Ansehen und die Handlungsfähigkeit der Volksrepublik in internationalen Fragen zu gefährden oder zu schädigen.
(2) Der TID wirkt mit:
a) bei der Verwaltung, Archivierung und Sammlung von sicherheitsrelevanten Daten und Informationen von Institutionen der Volksrepublik,
b) bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die im öffentlichen Interesse Zugang zu geheimen Gegenständen, Informationen oder Daten erhalten sollten oder sich diesen in amtlicher Funktion verschaffen könnten sowie
c) bei der Sicherung von geheimen Tatsachen, Daten, Erkenntnissen oder Gegenständen von Einrichtungen der Volksrepublik.
(3) Erlangt der TID Kenntnisse, die zu einer äußeren Gefährdung der Volksrepublik führen können, so hat er diese an den Militärischen Geheimdienst weiterzuleiten.
Abschnitt II - Militärischer Nachrichtendienst
§ 4. Grundlagen
(1) Zum Zwecke der militärischen Nachrichtenbeschaffung besteht der Militärische Geheimdienst (MND). Er hat die Aufgabe, die äußere Sicherheit und die territoriale Integrität der Volksrepublik zu gewährleisten. Hierzu werden ihm Sonderrechte gewährt.
(2) Tätigkeitsgebiet des MND sind das In- und Ausland. Im Inland wird seine Tätigkeit durch den TID und die Polizeibehörden beschränkt.
§ 5. Innere Organisation
(1) Der MND untersteht dem Verteidigungsminister und arbeitet nach seinen Richtlinien. Der MND unterrichtet die Zentrale Militäradministrationüber seine Arbeit.
(2) Der Verteidigungsminister ernennt und entlässt mit der Zustimmung des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses den Direktor, welcher den MND leitet und die Zusammenarbeit mit dem Tchinosischen Informationsdienst (TID) koordiniert.
§ 6. Aufgaben und Tätigkeiten
(1) Der Militärische Nachrichtendienst (MND) ist für militärische Nachrichtenbeschaffung und Spionageabwehr zuständig.
(2) Der MND ist insbesondere zuständig für
a) die Auskundschaftung von militärischen Absichten der nicht freundlich gesinnten Staaten,
b) die Auskundschaftung militärischer Bewegungen der feindlich gesinnten Staaten und im Kriegsfalle die Sabotage solcher Bewegungen sowie
c) die Ausschaltung von möglichen Gefährdungen der Sicherheit oder des Bestandes der Volksrepublik.
(3) Erlangt der MND Kenntnisse, die in direktem Zusammenhang mit Gesetzesverstößen stehen oder zu einer inneren oder äußeren Gefährdung der Volksrepublik führen können, so hat er diese an den TID oder die polizeilichen Dienststellen weiterzuleiten, soweit sie deren Aufgaben- und Tätigkeitsbereich tangieren.
Abschnitt III - Gemeinsame Bestimmungen
§ 7. Sonderrechte
(1) Der TID und der MND haben das Recht, Daten und Informationen aller Art zu sammeln, zu archivieren und zu verwerten.
(2) Der TID und der MND können die Ressourcen anderer staatlichen Behörden nutzen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen.
§ 8. Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
Der TID und der MND übermitteln auf Anforderung Daten an andere Behörden der Volksrepublik, wenn diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit benötigen. Hierbei ist jeder Antrag zu überprüfen. Geheime Daten können nicht übermittelt werden.
In Kraft getreten am 18.07.2004.
Zuletzt geändert am 03.08.2006.