Gesetz über das Polizeiwesen (PolizeiG)

§ 1. Allgemeines
(1) Die Volksrepublik Tchino richtet unter dem Namen "Sozialistische Volkspolizei " eine Polizeibehörde ein.
(2) Die Handlungsgewalt über die Volkspolizei hat das Ministerium des Inneren. Der Staatsrat ist über wichtige Vorkommnisse zu informieren.
(3) Die Volkspolizei gliedert sich in Jingcha (Gendarmerie) und Bianfang Duiwu (Grenzschutz).

§ 2. Jingcha
(1) Die Jingcha ist zuständig für
a. die Ermittlung über die Umstände, Motive und Täter von Verbrechen,
b. das Beenden von Geiselnahmen,
c. Sondereinsätze im Rahmen der Gesetze,
d. das Eindämmen und Verhinderungen von Unruhen,
e. den Schutz der Bevölkerung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung,
f. das Bearbeiten von Anzeigen aus der Bevölkerung,
g. die Regelung des Verkehrs, und
h. den persönlichen Personenschutz.
i. Die Prävention von Verbrechen
j. Die Aufklärung der Bevölkerung.
(2) Der Jingcha obliegt ausserdem
a. der erforderliche Personenschutz für die Mitglieder der Verfassungsorgane sowie in besonders festzulegenden Fällen der Gäste dieser Verfassungsorgane aus anderen Staaten;
b. der innere Schutz der Dienst- und der Wohnsitze sowie der jeweiligen Aufenthaltsräume des Staatspräsidenten, der Mitglieder des Staatsrates, der Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses und in besonders festzulegenden Fällen ihrer Gäste aus anderen Staaten.

§ 3. Grenzschutz
(1) Der Grenzschutz gliedert sich in die Abteilungen Grenzsicherung, Grenzkontrolle und Küstenwache.
(2) Aufgabe der Grenzschutzbehörden ist es, die Grenzen der Volksrepublik vor illegalem Grenzübertritt zu sichern und die Einreisenden an Grenzübergängen, sowie an Flug- und Seehäfen zu kontrollieren.
(3) Aufgaben der Abteilung Grenzsicherung sind
a. Personen am illegalen Grenzübertritt zu hindern,
b. Personen, die illegal die Grenze übertreten haben, festzunehmen, im Notfall auch mit Waffengewalt aufzuhalten.
(4) Die Aufgabe der Abteilung Grenzkontrolle ist es, die Personaldokumente und Visa zu überprüfen und Personen, nach denen intermikronational gefahndet wird, festzunehmen.
(5) Die Aufgabe der Abteilung Küstenwache ist es, die Aufgaben von Grenzsicherung und Grenzkontrolle zur See zu übernehmen. Zusätzlich ist es die Aufgabe der Küstenwache, in Seenot Geratenen zur Hilfe zu kommen.

§ 4. Kompetenzen
(1) Die Volkspolizei ist im Rahmen ihrer Aufgaben dazu berechtigt, Waffengewalt einzusetzen, wenn eine andere Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Ordnung und des Gesetzes nicht gegeben ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der erzielte Nutzen nicht in einer vernünftigen Relation zum Aufwand steht.
(3) In jedem Fall ist der geringstmögliche körperliche und Sachschaden anzustreben. Das Leben darf nur im Falle der Bedrohung eines Opfers gefährdet werden.

§ 5. Schlussbestimmungen
(1) Die erforderlichen Befehle und Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erläßt der zuständige Minister mit Zustimmung des Staatsrates.
(2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und wird geltendes Recht mit dem Tage des Inkrafttretens.

In Kraft getreten am 30.09.2004.

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