Gesetz über das tchinosisch-ausländische Kooperationsunternehmen (KoopUG)
§ 1. Tchinosisch-ausländische Kooperationsunternehmen
Mit Hinblick auf die Ausweitung der internationalen wirtschaftlichen Kooperation und den technischen Austausch sowie die Förderung der Entwicklung der tchinosischen Volkswirtschaft gestattet die Volksrepublik Tchino ausländischen Investoren, mithilfe der Institution der tchinosisch-ausländischen Kooperationsunternehmen auf dem Territorium der Volksrepublik Tchino wirtschaftlich tätig zu werden.
§ 2. Voraussetzung für die Gründung
Die Gründung von tchinosisch-ausländischen Kooperationsunternehmen muss die Entwicklung der tchinosischen Volkswirtschaft fördern. Tchino unterstützt insbesondere die Gründung von tchinosisch-ausländischen Kooperationsunternehmen, die für den Exporthandel produzieren oder mit fortschrittlicher Technologie ausgestattet sind.
§ 3. Investitions- und Kooperationsbedingungen
(1) Die Investitions- oder Kooperationsbedingungen von Seiten der tchinosisch-ausländischen Kooperationspartner können Geld, materielle Gegenstände, Landnutzungsrechte, industrielle Eigentumsrechte, nichtpatentierte Technologie oder andere Eigentumsrechte betreffen. Diese Bedingungen sind durch einen gemeinsamen Vertrag zu regeln.
(2) Gemäß den Gesetzen und Bestimmungen sowie den Vereinbarungen in den Verträgen des Kooperationsunternehmens, haben die tchinosischen und ausländischen Kooperationspartner ihre Verpflichtungen zu erfüllen, ihre Investitionen in vollem Umfang zu leisten und ihre Vertragsbedingungen rechtzeitig zu erfüllen. Sollten die Kooperationspartner ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, haben die tchinosischen Behörden den relevanten Staatsvorschriften entsprechend vorzugehen.
§ 4. Erlaubte Industriebranchen
Die Industriebranchen, für die eine Gründung dieser Unternehmensform erlaubt oder in eingeschränktem Maße möglich ist, sind vom Staatsrat per Verordnung festzulegen.
§ 5. Rechtsgebundenheit
(1) Tchinosisch-ausländische Kooperationsunternehmen unterliegen den Gesetzen und Bestimmungen Tchinos und dürfen weder den sozialen noch öffentlichen Interessen Tchinos schaden.
(2) Tchinosisch-ausländische Kooperationsunternehmen haben Rechnungsbücher zu führen, eine unabhängige Buchhaltung zu führen, Finanz- und Rechenschaftsberichte vorzulegen und in die Überwachung durch die Finanz- und Steuerbehörden einzuwilligen.
§ 6. Genehmigungspflicht
(1) Die Gründung eines Unternehmens nach diesem Gesetzl bedarf eines Antrages. Dieser ist beim Ministerium für Wirtschaft zu beantragen. Nach angemessener Frist genehmigt oder lehnt das Ministerium den Antrag ab.
(2) Die Genehmigung ist für eine bestimmte Branche zu erteilen. Sie kann auf Zeit erteilt werden, soweit das Gesetz es zuläßt.
(3) Die Genehmigung kann nachträglich entzogen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Genehmigung rechtfertigen würden.
§ 7. Beschaffung von Produktionsmaterialien
Tchinosisch-ausländische Kooperationsunternehmen können ihrem Bedarf entsprechend notwendige Rohmaterialien, Brennstoffe und andere Materialien innerhalb des genehmigten Geschäftsbereiches und gemäß den Prinzipien der Gerechtigkeit und Vernunftmäßigkeit auf dem inländischen bzw. dem internationalen Markt käuflich zu erwerben.
§ 8. Schlussbestimmungen
(1) Dem Staatsrat steht das Recht zu, Verordnungen zur Umsetzung dieses Gesetzes zu erlassen.
(2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verabschiedung in Kraft.
In Kraft getreten am 03.08.2006.