Erste Verordnung über das Wirtschaftssystem (1.WiSimVO)
§ 1.
(1) Für die folgenden Industriebranchen ist die Gründung eines Unternehmens in der Rechtsform des Tchinosisch-Ausländischen Kooperationsunternehmens erlaubt:
1. Eisen- und Stahlproduktion,
2. Aluminiumproduktion,
3. Kupferproduktion,
4. Sandverarbeitung,
5. Holzverarbeitung,
6. Bekleidungsindustrie.
(2) Unternehmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der Gesetzmäßigkeit in ihrem Geschäftsgang frei, soweit den zuständigen Organen keine Tatsachen bekannt werden, die daran zweifeln lassen.
§ 2.
(1) Für die folgenden Industriebranchen ist die Gründung eines Unternehmens als Tchinosisch-Ausländisches Kooperationsunternehmen Unternehmensform in eingeschränktem Maße möglich:
1. Druckereihandwerk,
2. Nahrungs- und Genussmittel,
3. Erdölverarbeitung,
4. Elektronik und Automobile.
(2) Unternehmen nach Absatz 1 werden regelmäßig durch die zuständigen Organe der Volksrepublik Tchino auf ihre Konformität zur geltenden Gesetzgebung kontrolliert. Bei dem Verdacht auf gesetzwidriges Handeln können die zuständigen Organe ständige Kontrolleure einsetzen, denen die Geschäftsführung des Unternehmens sämtliche Geschäftsvorgänge eröffnet muss.
§ 3.
(1) Der Abbau und die Veräußerung von Rohstoffen bleibt den Genossenschaften, Volkseigenen Betrieben und Kombinaten vorbehalten.
(2) Es ist den Tchinosisch-Ausländischen Kooperationsunternehmen erlaubt, Fertigwaren in das Ausland zu exportieren und dort zu veräußern. Der Export von Rohstoffen ist hingegen ausnahmslos verboten.
§ 4.
(1) Die Gründung von Tchinosisch-Ausländischen Kooperationsunternehmen ist nur zulässig, wenn der tchinosische Kooperationspartner zu mindestens 50% am Eigentum und der Geschäftsführung des Kooperationsunternehmens beteiligt ist.
(2) Soweit nachträglich bekannt wird, dass sich die Eigentumsverhältnisse nicht nach Absatz 1 richten oder der ausländische Kooperationspartner einen größeren Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt als der tchinosische Kooperationspartner, sollen die zuständigen Organe mit allen gebotenen Mitteln darauf einwirken, dass die rechtmäßigen Verhältnisse wieder hergestellt werden.
§ 5.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
sig.
Liang Qing
Stv. Ministerpräsident
In Kraft getreten am 28.08.2008.