Gesetz über das sozialistische Wirtschaftssystem (SozWG)

§ 1. Ökonomische Grundlage
Die ökonomische Grundlage der Volksrepublik Tchino bilden das sozialistische Wirtschaftssystem und das sozialistische Eigentum an den Produktionsinstrumenten und -mitteln und die Abschaffung der Ausbeutung des Menschen durch den Menschen.

§ 2. Eigentumsformen
Das sozialistische Eigentum hat entweder die Form von Staatseigentum als Gemeingut des Volke, die Form von genossenschaftlichem Eigentum, also dem Eigentum genossenschaftlicher Vereinigungen oder dem begrenzten persönlichen Eigentum.

§ 3. Dezentrale Planwirtschaft
Die tchinosische Volkswirtschaft ist nach den Prinzipien der dezentralen Planwirtschaft ausgelegt. Die Produktion von Gütern jedweder Art ist an dem gesellschaftlichen Bedarf auszurichten. Die Verantwortlichkeit für die Bedarfsplanung liegt eigenverantwortlich bei jeder einzelnen Wirtschaftseinheit. Dieser Bedarf ist mit den anderen Wirtschaftseinheiten abzustimmen, und deren Produktion entsprechend festzulegen.

§ 4. Privateigentum
Privates Eigentum ist in begrenztem Maße zulässig. Umfang und Art bestimmen sich nach Abwägung der Bedürfnisse des Einzelnen zu denen der Gesellschaft. Privates Eigentum soll grundsätzlich den Eigenbedarf decken, im Rahmen der Prinzipien der Bedarfsabwägung können jedoch für den Betrieb notwendige Rohstoffe und Fertigwaren auf dem inländischen Markt käuflich erworben und verkauft werden.

§ 5. Genossenschaft
Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von Personen zu einem Betrieb, der von ihnen gemeinsam geleitet wird. Ziel von Genossenschaften ist es, gemeinsame wirtschaftliche, soziale und kulturelle Bedürfnisse zu befriedigen. Der Ertrag der Genossenschaft ist unter den Mitgliedern gleichmäßig aufzuteilen.

§ 6. Volkseigener Betrieb
Der Volkseigene Betrieb ist ein Betrieb, der sich vollständig in volkseigenem Besitz befindet. Die Geschäftsführung liegt bei einem durch die örtlich zuständige Wirtschaftsbehörde eingesetzten Kommissar.

§ 7. Kombinat
Unternehmensbündnisse von Genossenschaften und Volkseigenen Betrieben, auch untereinander (Kombinate), in denen Produktion, Forschung, Entwicklung und Absatz einer Branche zusammengeschlossen sind, sind zulässig. Die Geschäftsführung liegt bei einem durch das Wirtschaftsministerium eingesetzten Generaldirektor.

§ 8. Genehmigungspflicht
(1) Die Gründung eines Unternehmens nach § 5 bedarf eines Antrages. Dieser ist beim Ministerium für Wirtschaft zu beantragen. Nach angemessener Frist genehmigt oder lehnt das Ministerium den Antrag ab.
(2) Die Gründung einer Genossenschaft ist unzulässig, wenn deren Gründung und Betrieb dem gesellschaftlichen Interesse widerspricht.
(3) Die Genehmigung kann nachträglich entzogen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Genehmigung rechtfertigen würden.

§ 9. Schlussbestimmungen
(1) Per Gesetz können Unternehmen zugelassen werden, denen von den Regelungen dieses Gesetzes abweichende Bestimmungen zugrunde liegen. Auf sie sind die Regelungen der §§ 1 und 2 sinnentsprechend anzuwenden.
(2) Dem Staatsrat steht das Recht zu, Verordnungen zur Umsetzung dieses Gesetzes zu erlassen.
(3) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verabschiedung in Kraft.

In Kraft getreten am 03.08.2006.
Zuletzt geändert am 30.08.2008.

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