Anredegesetz (AnredeG)

§ 1 – Verbote
(1) Zur Verwirklichung des Zusammenlebens aller Bürger in der sozialistischen Gemeinschaft nach dem Grundsatz der Gleichheit aller sind Anreden, die Unterschiede zwischen Klassen oder gesellschaftlichen Ständen machen, auf dem Staatsgebiet der Volksrepublik Tchino verboten.
(2) Die Bezeichnungen Herr oder Herrin sind aufgrund Ihrer feudalistisch-imperialistischen Herkunft untersagt.

§ 2 – Anreden
(1) Die Bürgerinnen und Bürger der Volksrepublik Tchino werden mit der Bezeichnung Genosse oder Genossin (Tóngshì) angesprochen. Gleiches gilt für ausländische Gäste der Republik.
(2) Ehrentitel, Ämterbezeichnungen oder akademische Grade werden der nach Absatz 1 festgelegten Anrede nachgestellt.

§ 3 – Schlussbestimmungen
Zur Änderung oder Aufhebung dieses Gesetzes ist eine Zweidrittelmehrheit im Nationalen Volkskongress vonnöten.

In Kraft getreten am 03.04.2004.
Zuletzt geändert am 27.10.2007.

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