Erlass zur Ermittlung von Mehrheiten (MehrErl)

Der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses verabschiedet hiermit folgenden Erlass, dessen Gültigkeit mit seiner Verkündung eintritt:

1. In den Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Dokumenten gilt der Terminus "Mehrheit der Stimmen" immer als gleichbedeutend mit der "Mehrheit der abgegebenen Stimmen", wobei Enthaltungen nicht mit einberechnet werden.

2. Eine Mehrheit ist dann erreicht, wenn während des Abstimmungs- oder Wahlzeitraumes mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen gezählt werden.

3. Der Vorsitzende des Nationalen Volkskongresses ist dazu angehalten, die Dauer einer Abstimmung nur in besonders dringenden Fällen unter 96 Stunden anzusetzen. Jede Abweichung hiervon soll er stichhaltig begründen.

Gegeben durch Mehrheitsbeschluss des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses zu Bedjing, den 20. Juni 2004.

In Kraft getreten am 20.06.2004.

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