Abkommen zwischen der Volksrepublik Tchino und der Vereinigten Islamischen Republik (VIR)

Art. 1
Die vertragschliessenden Teile sind mit der Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen den beiden Staaten gemäss dem Völkerrecht einverstanden. Sie kommen überein, dass die diplomatischen Vertreter, die jeder von ihnen beim andern beglaubigen kann, sowie deren Missionspersonal, das aus nicht mehr als zehn Personen bestehen soll, auf dem Gebiete des andern Teils sich der Ehren, Vorrechte und Immunitäten erfreuen soll, wie sie das Völkerrecht vorsieht.

Art. 2
Die Angehörigen und die Waren eines jeden der vertragschliessenden Teile erfahren auf dem Gebiete des andern unter Vorbehalt der geltenden Gesetze und Verordnungen alle Erleichterungen.

Art. 3
Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen innerhalb von einem Monat nach Vollziehung der Unterschrift zu Bedjing ausgetauscht werden.

Art. 4
Das Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Jeder der vertragschliessenden Teile behält sich indessen vor, es auf einen Monat zu kündigen.

In Kraft getreten am 14.08.2006.

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