Freundschaftsvertrag zwischen der Freien Stadt Huangzhou und der Volksrepublik Tchino (HUANGZHOU)

§ 1
Die unterzeichnenden Nationen streben eine freundschaftliche und friedliche Beziehung gegenüber dem Vertragspartner an.

§ 2
Die unterzeichneten Nationen erkennen sich gegenseitig als unabhängige und souveräne Staaten an.

Diplomatische Zusammenarbeit

§ 3
Die unterzeichneten Nationen stimmen einem Austausch von Diplomaten zu.

§ 4
Die Diplomaten werden nicht in ihrer Arbeit behindert und genießen besonderen Schutz der gastgebenden Nation. Unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner ausweisen.

§ 5
Direkte Einmischung in die Innenpolitik des Gegenüber durch eine unterzeichnende Nation ist untersagt.

§ 6
Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um sich gegenseitig bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen Hilfe zu leisten.

§ 7
Wird eine Nation durch militärische Aggression bedroht, kann Sie beim Vertragspartner politische Hilfe ersuchen. Bei Untersagen solcher Hilfe kann der Freundschaftsvertrag von einer Seite ohne Kündigungsfrist aufgelöst werden.

Rechte der Bürger auf fremden Territorium

§ 8
Bürger aus den unterzeichnenden Nationen können sich mit einem Visum im Territorium des Gegenübers bis zu 2 Monaten ohne Überprüfung aufhalten und durch Prüfung dieses Visum um jeweils 2 weitere Monate zu verlängern.

§ 9
Bürger der unterzeichnenden Nationen haben das Recht, vor einem Strafverfahren gegen sie mindestens 2 Tage vorher einen Vertreter der Heimat-Nation zu kontaktieren, wenn sie sich auf fremden Territorium des Gegenübers aufhalten.

Gültigkeit, Änderung und Auflösung

§ 10
Dieser Vertrag tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft. Er ist unbefristet für die unterzeichnenden Nationen gültig.

§ 11
Änderungen an diesem Vertrag können durch Zustimmung der unterzeichnenden Nationen durchgeführt werden.

§ 12
Dieser Vertrag kann einseitig aufgelöst werden, dazu ist eine offizielle Mitteilung an den Vertragspartner notwendig. Es besteht eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Nachdem die Gültigkeit des Vertrages durch die Auflösung erloschen ist, stehen sich die beiden Vertragspartner als neutral gegenüber.

In Kraft getreten am 07.11.2005.

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