Bündnisvertrag zwischen der Republika Caskar und der Volksrepublik Tchino (CASKAR)

§ 1 [Anerkennung]
(1) Die Vertragsparteien erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragsparteien erkennen das Territorium des Partners als dessen Hoheitsgebiet an und werden dessen Grenzen respektieren.

§ 2 [Gegenseitige Konsultationen]
Die Vertragsparteien vereinbaren regelmäßig stattfindende Konsultationen und Informationsaustausch auf Regierungsebene über außen- und sicherheitspolitische Fragen.

§ 3 [Nichtangriffspakt]
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, keinerlei militärische Aktivitäten gegen den Partner zu unternehmen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten diplomatisch zu lösen.

§ 4 [Einstufung der Beziehungen]
(1) Die Vertragsparteien erkennen sich gegenseitig als Verbündete an. Sie werden in ihren internationalen Handlungen Rücksicht auf die Interessen des Partners nehmen.
(2) Die Vertragsparteien werden in den internationalen Organisationen und auf den internationalen Konferenzen, denen beide Partner beiwohnen, eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten.

§ 5 [Austausch von Botschaftern]
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Akkreditierung von Botschaftern, die während der Zeit ihrer Mission, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, die durch die internationalen Bräuche allgemein anerkannten Rechte, Privilegien und Immunitäten geniessen.
(2) Die Botschaftsgelände werden als Staats- und Hoheitsgebiet des zugehörigen Staates anerkannt und geschützt.

§ 6 [Wirtschaftliche Zusammenarbeit]
Die Vertragspateien verpflichten sich, den freien Handel und Warenverkehr zwischen ihren Staaten einzuführen und zu fördern. Die Vertragspateien erlauben Angehörigen der jeweils anderen Partei in ihrem Land nach dem dort geltendem Recht wirtschaftlich tätig zu werden.

§ 7 [Schlussbestimmungen]
(1) Dieser Vertrag wird gemäß den landesspezifischen Bestimmungen der Vertragsparteien ratifiziert. Er tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
(2) Dieser Vertrag kann mit einer Frist von 28 Tagen durch Willenserklärung eines Vertragspartners gekündigt werden.

Für die Volksrepublik Tchino: Li Jinsheng

Für die Republika Caskar: Klement Moravšík

In Kraft getreten am 16.07.2006.

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