Vertrag über die Aufnahme der Rusanischen Sowjetrepublik in den Bedjinger Pakt (BP-RUSANIEN)

DIE MITGLIEDSSTAATEN DES BEDJINGER PAKTES -

nach Erörterung in gemeinsamen Konsultationen mit Vertretern der Rusanischen Sowjetrepublik

und gestützt auf den Entschluss ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe gemäß Artikel 13 des Bedjinger Paktes,

in der Erwägung, dass die Rusanische Sowjetrepublik beantragt hat, Mitglied des Bedjinger Paktes zu werden -

BESCHLIESSEN,

dem Aufnahmeantrag der Rusanischen Sowjetrepublik stattzugeben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:


§ 1
Für den Fall eines Konfliktes oder einer innenpolitischen Krise in Rusanien, in der es zu einer Bedrohung des dort gegenwärtigen politischen Systems kommt, verpflichten sich die Mitgliedsstaaten, der Rusanischen Sowjetrepublik Unterstützung in dem Maße, in dem sie erforderlich und angemessen ist, eingeschlossen der Entsendung militärischer und bewaffneter Kräfte, zukommen lassen. Dies gilt auch in dem Falle, in dem die Regierung der Rusanischen Sowjetrepublik die Mitgliedsstaaten um Hilfe ersuchen würde, jedoch durch besondere Bedingungen hieran gehindert ist.

§ 2
Die anderen Mitgliedsstaaten garantieren Rusania durch eine ständige Präsenz, jedwede erforderliche Unterstützung zur weiteren Festigung des gegenwärtigen politischen Systems zu leisten. Diese ständige Präsenz wird durch ein Gemeinsames Kommando geführt, das gemäß den Bestimmungen des 9. Artikels des Vertrages über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand (Bedjinger Pakt) gebildet wird.

§ 3
Nach viermonatiger Geltungsdauer dieses Beitrittsvertrages oder zu jedem späteren Zeitpunkt werden die unterzeichnenden Staaten auf Antrag einer ihrer Regierungen in Verhandlungen über die Abänderung dieses Vertrages unter der Berücksichtung der bis dahin geschehenen Veränderungen eintreten.

§ 4
Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen wird die Rusanische Sowjetrepublik als vollwertiges Mitglied in den Bedjinger Pakt aufgenommen. Insofern finden die Artikel 1 bis 14 des Bedjinger Paktes auch für die Rusanische Sowjetrepublik Anwendung.

Die Originalurkunde dieses Vertrages wird nach erfolgter Unterzeichnung im Staatsarchiv der Volksrepublik Tchino hinterlegt; einzig ihr Wortlaut ist bindend.

Geschehen zu Bedjing, den 30.08.2006.

Für die Volksrepublik Tchino: Li Jinsheng
Für die Rusanische Sowjetrepublik: xxx
Für die Republik Severanien: xxx
Für die Republik Usambisa: John Bukenya

In Kraft getreten am 30.08.2006.

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