Charta des Völkerbundes (Völkerbund)
Zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Völkern und im Sinne der internationalen Friedenssicherung
Zur Einrichtung einer internationalen Völkergemeinschaft, die ein Ziel vor Augen hat
Zur Verständigung der Völker und zur Vermeidung internationaler Krisen
Zur Knüpfung neuer bilateraler diplomatischer Kontakte zwischen den Unterzeichnern
Unterzeichnen die Staaten des Völkerbundes diese Vereinbarung:
Artikel 1
Die Gründungsmitglieder des Völkerbundes sind diejenigen, die diese Vereinbarung unterschrieben haben, und bei der Gründung des Völkerbundes mitgewirkt haben; das sind im folgenden:
- Königreich Alpinia
- Freistaat Fromboldisland
- Großfürstentum Leonburg-Seibelsberg
- Königreich Narapul
- Königreich Pottyland
- Volksrepublik Puertoviga
- Imperium Taladas
- Volksrepublik Tchino
- Föderation Turanischer Republiken
- Volksrepublik Wolfenstein
Diese Staaten bilden den ständig tagenden Völkerbundsrat. In den Völkerbundsrat werden diejenigen Staats- oder Regierungschefs entsandt, die die Politk des Landes bestimmen.
Der Völkerbundsrat überwacht die Einhaltung der Ziele des Völkerbundes. Er kann einstimmig ein Veto gegen Entscheidungen aller Völkerbundsorgane einlegen.
In Ausnahmefällen kann ein Land auch einen Abgesandten entsenden; darüber entscheidet das Generalsekretariat.
Der Völkerbundsrat kann mit einer Mehrheit von 2/3 Mitglieder ausschließen oder mit 4/5 Mehrheit neue aufnehmen.
Urteile als völkerrechtliche Vermittlungsallianz werden mit 2/3 Mehrheit beschlossen, Vetos mit Einstimmigkeit.
Artikel 2
Die Arbeit des Bundes wird durch ein von der Völkerbundsversammlung gewähltes, ständiges Generalsekretariat überwacht.
Es leitet die Versammlungen des Völkerbundsrates sowie der Völkerbundsversammlung; ebenfalls werden durch das Generalsekretariat alle Wahlen geleitet.
Vorsitzender ist der Generalsekretär, der von der Völkerbundsversammlung aus der Reihe der Sekretäre gewählt wird.
Artikel 3
Die Völkerbundsversammlung besteht aus den Delegierten der Mitgliedsstaaten. Sie tritt zusammen, sobald das Generalsekretariat sie einberuft, jedoch mindestens zweimal im Monat, oder bei weitreichenden Entscheidungen. Jedes Land hat höchstens eine Stimme und nicht mehr als drei Delegierte.
Änderungen der Charta sind nur mit 2/3 Mehrheit der Völkerbundsversammlung und des Völkerbundsrates möglich.
Artikel 4
Vor der Völkerbundsversammlung kann jeder Bürger einer Micronation, als Privatperson oder Vertreter einer Vereinigung, angehört werden, sofern das Generalsekretariat ihm das Rederecht erteilt.
Artikel 5
Der Generalsekretär leitet die Arbeit des ständigen Sekretariats. Das Sekretariat hat die Beschlüsse der Völkerbundsversammlung und des Völkerbundsrates umzusetzen.
Artikel 6
Ein ständig tagender internationaler Gerichtshof des Völkerbundes wird eingerichtet. Er urteilt nach geltendem Völkerrecht und Verträgen des Bundes.
Als Unterorganisationen werden der Völkerrechtshof und das Kriegsverbrechertribunal eingerichtet.
Die Urteile all dieser Organisationen sind verbindlich.
Die Richter werden von der Völkerbundsversammlung in geheimer Abstimmung gewählt.
Artikel 7
Der ständig tagende internationale Gerichtshof besteht aus zwei Kammern mit jeweils 3 ständigen Richtern. Die Unterorganisationen bestehen jeweils nur aus einer Kammer mit jeweils 3 Richtern, die nur bei Prozessen zusammentreten.
Die zweite Kammer des ständig tagenden internationalen Gerichtshofs ist Berufungskammer sowohl für den ständig tagenden internationalen Gerichtshof als auch für seine Unterorganisationen.
Artikel 8
Der internationale Gerichtshof kann folgende Strafen gegen Staaten aussprechen:
-Wirtschaftliche Strafen (Bußgelder, Import-/Exportverbote)
-Politische und/oder wirtschaftliche Isolation
-Temporäre Entziehung des Stimmrechts in Völkerbundsversammlung und Völkerbundsrat
-Dauerhafter Entzug des Stimmrechts
-Unterstellung der Nation als Mandatsgebiet des Völkerbundes
-Ausschluss aus dem Völkerbund
Artikel 9
Angestellte, Abgesandte und Beamte des Bundes erhalten Immunitätsrechte in den Mitgliedsstaaten und einen Diplomatenpass.
Artikel 10
Die Völkerbundsversammlung kann bestimmen, für bestimmte Gebiete ein Völkerrechtsmandat zu übernehmen, d.h. dort beim Aufbau eines neuen Staates unterstützend mitzuwirken. Der Völkerbundsrat setzt dann Hohe Kommissare zur Verwaltung des Mandatsgebietes ein.
Artikel 11
Kommt es zu Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, so ist zuerst der Völkerbundsrat anzurufen, kommt dieser zu keinem Ergebnis, so muss das Sekretariat ein Schiedsgericht bestimmen. Liefert auch dieses kein zufriedenstellendes Ergebnis, so sind der Völkerrechtshof und seine Berufugnsmöglichkeiten die letzte Instanz.
Keine kriegerische Aktion darf vor einer Frist von drei Wochen nach Anhörung der letzten Instanz stattfinden!
Artikel 12
Mitglieder werden können alle Staaten und souveränen Länder und Völker der (Micro)Welt, egal welcher Sprache oder anderer Merkmale sie seien.
Vorraussetzung ist eine aktive Bevölkerung und die allgemeine Anerkennung als Micronation. Weitere Kriterien werden nicht vorausgesetzt.
Die Völkerbundsversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
Artikel 13
Die Völkerbundsversammlung kann Resolutionen, Konventionen und internationale Gesetze beschließen.
Resolutionen sind an eine 2/3 Mehrheit gebunden.
Konventionen bedürfen einer Unterschriftenliste. Im Völkerbund angenommen sind sie, wenn mindestens die Hälfte der Abstimmenden zustimmt.
Internationales Recht wird mit mindestens der Hälfte der Stimmen aller Staaten angenommen.
Artikel 14
Aufgrund eines kriegerischen Aktes, eines Verstoßes gegen das Völkerrecht, eines Antrages des Sekretariates, oder eines Urteiles des ständig tagenden internationalen Gerichtshofes kann einem Staat durch die Völkerbundsversammlung die Mitgliedschaft im Völkerbund entzogen werden.
Artikel 15
Ankläger vor dem Gerichtshof oder einer seiner Unterorganisationen können sein:
-Das Sekretariat
-Ein subjektiv oder objektiv vom Falle betroffener Staat
-Mindestens 1/4 der Delegierten der Völkerbundsversammlung
-Der Völkerbundsrat
-Ein Hoher Kommissar
Artikel 16
Sitz des Völkerbundes ist Rantanplan, Alpinia. Der Völkerbund ist unabhängig und unberührbar von jeglicher nationalstaatlichen Gewalt; die Gelände seiner Insitutionen unterstehen keiner staatsterretorialen Integrität.
In Kraft getreten am 04.05.2004.