Geschäftsordnung des Nationalen Volkskongresses (GeschO-NVK)
§ 1: Der Nationale Volkskongress
(1) Der Nationale Volkskongress tagt als oberstes staatliches Machtorgan permanent.
(2) Der Nationale Volkskongress kann vertagt werden, wenn es die Abgeordneten mit einer einfachen Mehrheit der Stimmen beschließen. Dabei ist der Tag der Wiederaufnahme zu bestimmen.
§ 2: Abgeordnete
Mitglieder des Nationaler Volkskongress sind jene Abgeordneten der Provinzen und autonomen Regionen, welche nach den gesetzlichen Regelungen rechtmäßig gewählt worden sind.
§ 3: Vorsitzender
(1) Der Vorsitzende des Nationalen Volkskongresses wird auf Vorschlag des Staatspräsidenten aus der Mitte der Abgeordneten mit einfacher Mehrheit gewählt.
(2) Bei Rücktritt bleibt der Vorsitzende im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist.
(3) Sollte ein Vorsitzender unentschuldigt länger als 2 Wochen seinen Amtsgeschäften nicht nachkommen, wird auf Vorschlag des Staatspräsidenten ein neuer Vorsitzender gewählt.
§ 4: Rederecht
(1) Rederecht im Nationalen Volkskongress besitzen die Abgeordneten, der Staatspräsident, die Mitglieder des Staatsrates und die Mitglieder des Zentralkomitees der KPT. Andere Personen können auf Einladung des Vorsitzenden einer Sitzung des Nationalen Volkskongresses beiwohnen.
(2) Dazu berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen, sind nur die Abgeordneten. Diskussionen sind dort zu unterlassen.
(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Redebeiträge, welche nach dieser Geschäftsordnung unzulässig sind, aus dem Protokoll zu entfernen.
§ 5: Anträge
(1) Antragsberechtigt ist jeder, der Redeberechtigt ist. Anträge werden dem Vorsitzenden zugeleitet, der darüber umgehend die Diskussion eröffnet.
(2) Nach einer Diskussion von mindestens 48 Stunden kann der Antrag vom Vorsitzenden zur Abstimmung gestellt werden.
(3) Anträge des Zentralkomitees der KPT sowie Anträge des Staatsrates, die als dringlich eingestuft sind, werden abweichend von Absatz 2 ohne Aussprache sofort zur Abstimmung gestellt.
§ 6: Abstimmungen
(1) Der Nationale Volkskongress entscheidet, sofern dies durch die Verfassung oder ein Gesetz nicht anderweitig vorgesehen ist, mit der Mehrheit der Stimmen.
(2) Abstimmungen werden durch Handaufheben vorgenommen. Wahlen können auf Antrag geheim stattfinden.
(3) Abstimmungen werden vom Vorsitzenden eröffnet und beendet und dauern mindestens 24, höchstens 120 Stunden.
§ 7: Schlussbestimmungen
Diese Geschäftsordnung tritt mit Annahme in Kraft.
In Kraft getreten am 08.03.2004.
Zuletzt geändert am 12.09.2006.