Visaverordnung (VisaVO)
§ 1 – Aufenthalt von Ausländern
Ausländer können nach Maßgabe dieses Gesetzes in das Gebiet der Volksrepublik Tchino einreisen und sich darin aufhalten, sofern gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der Gesetze nicht etwas anderes geregelt ist.
Ausländer ist jeder, der nicht Staatsbürger im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes ist.
§ 2 – Visumspflicht
Zur Einreise nach Tchino wird ein gültiges Visum benötigt. Ohne dieses ist es dem Grenzpersonal untersagt, Personen nach Tchino einreisen zu lassen.
§ 3 – Zuständigkeit
Für Angelegenheiten die Ausstellung, den Entzug der Visa und aller damit verwandten Fragen betreffend ist der Ministerpräsident zuständig.
§ 4 - Beantragung von Visa
Zur Beantragung eines Visums reicht grundsätzlich eine gültige eMail-Adresse aus. Nach Aufforderung können weitere Angaben von der Erteilung eines Visums abhängig gemacht werden, die zur Überprüfung notwendig sind. Ein Visumsantrag wird nach Überprüfung derselben sofort genehmigt.
Staatsbürger besitzen automatisch ein Visum, das so lange nicht entzogen werden kann, wie ihre Staatsbürgerschaft währt.
§ 5 – Inaktivitätsregelungen
Das Visum läuft automatisch aus, wenn innerhalb von einem Monat nach Anmeldung keine Beteiligung im Forum registriert wird. Es läuft auch dann aus, wenn zwei Monate lang keine Beteiligung im Forum registriert wird.
Zum Verlängern des Visums reicht es aus, sich am Grenzübergang zu melden und eine Verlängerung der Visa zu beantragen. Hierbei gelten die Regelungen zur Beantragung von Visa entsprechend.
§ 6 - Entzug des Visums
Ein Visum kann unter Angabe von Gründen jederzeit entzogen werden. Gründe für den Entzug sollen auf einem Verstoß gegen die bestehende Rechtsordnung beruhen oder zur Sicherung der öffentlichen Sicherheit geschehen. Mit dem Verlust des Visums endet die Strafverfolgung nicht.
Der Entzug des Visums kann vor dem Volksgericht angefochten werden.
§ 7 - Neubeantragung eines Visums nach Entzug desselbigen
Neubeantragung eines Visums ist auch nach Entzug desselbigen möglich. Einem solchen Antrag muss durch den Staatsrat zugestimmt werden.
Der Antragsteller muss beweisen, dass die Gründe für den Entzug der Visa nicht mehr gegeben sind.
§ 8 – Stopp der Ausstellung von Visa
Ein vorübergehender Stopp der Ausstellung von Visa und damit einhergehend ein Einreiseverbot oder ein Entzug von Visa kann bei einer anzunehmenden oder sich aus der Einreise ergebenden Gefahrenlage für die Staatsorgane der Volksrepublik oder für die Staatsbürger jederzeit und grundsätzlich auf Anweisung des Staatspräsidenten oder des Ministerpräsidenten erfolgen.
§ 9 - Konsequenzen aus dem Verlust von Visa
Personen ohne gültiges Visum müssen Tchino schnellstmöglich verlassen. Niemandem wird verwehrt, die Botschaft seiner Heimatnation zu betreten.
§ 10 – Grenzfriedensbruch
Personen, die versuchen Tchino zu betreten, ohne im Besitz eines gültiges Visums zu sein, und daher die Grenze außerhalb der Grenzübergänge übergehen oder Grenzsperren überwinden, sind von der Grenzpolizei festzusetzen.
Falls die Grenze mit Gewalt überwunden wird, hat die Grenzpolizei das Recht auf Schusswaffengebrauch.
§ 11 – Strafvorschriften
Bei einem Verstoß gegen diese Verordnung kann eine künftige Einreise versagt werden. Ein Verstoß liegt auch vor, wenn sich eine Person unter anderem Namen ein Visum widerrechtlich aneignet.
Die Vorschriften der Strafgesetze bleiben unberührt.
§ 12 – Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit Verkündung in Kraft. Die Visaverordnung vom 11.März 2004 ist aufgehoben.
In Kraft getreten am 23.10.2003.
Zuletzt geändert am 15.05.2005.