Strafgesetzbuch (StGB)

§ 1. Geltungsbereich
(1) Dieses Strafgesetzbuch gilt für jede natürliche und juristische Person im Staatsgebiet der Volksrepublik Tchino. Jedermann ist vor dem Gesetz gleich.
(2) Das Ändern der Identität bzw. des Namens schützt nicht vor Strafverfolgung.

§ 2. Strafbarkeit des Versuchs
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar.
(2) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert.

§ 3. Notwehr
Wer eine Tat begeht, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig.

§ 4. Strafaussetzung
Bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kann der Oberste Volksgerichtshof die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

§ 5. Verjährungsfrist
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat aus.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate.
(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Sie wird unterbrochen durch die Eröffnung des Hauptverfahrens. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
(4) Schwere Verbrechen wie Mord, Totschlag und Verbrechen gegen das sozialistische System verjähren nicht.

§ 6. Strafvollzug
Freiheitsstrafen werden durch Inhaftierung in eine staatliche Haftanstalt vollzogen. Dies resultiert in einem Schreibverbot in den öffentlichen Foren der Volksrepublik sowie das Verbot der Aktivität der Identität in anderen Mikronationen.

§ 7. Strafmaß
Das Strafmaß richtet sich nach der Schwere der Tat und kann in Form einer Geldstrafe bis maximal 250.000 ¥ oder eines Freiheitsentzuges bis höchstens 12 Monate geahndet werden.

§ 8. Strafbare Handlungen
Strafbar macht sich insbesondere wer
- Sabotagehandlungen durchführt, welche Menschenleben gefährden oder die öffentliche Sicherheit in der Volksrepublik Tchino empfindlich stören oder gefährden
- ein Staatsgeheimnis an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht
- gefälschte oder verfälschte Informationen öffentlich bekannt macht, um dadurch einer Person oder der Volksrepublik zu schaden
- eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört
- unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt
- einen anderen beleidigt oder verleumdet
- unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf
- unter falschem Namen öffentlich auftritt, um die Identität des falschen Namens zu schädigen oder Schaden von seiner wahren Identität zu wenden
- einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt
- betrügerisch handelt
- eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht
- einen anderen besticht oder sich bestechen läßt
- sich an fremdem Eigentum bereichert oder gemeinschaftliches Eigentum unterschlägt bzw. sich daran bereichert
- unbefugt Daten, die nicht für ihn oder Außenstehende bestimmt sind, sich oder einem anderen verschafft
- sich als Amtsträger zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht.

In Kraft getreten am 06.03.2004.

Übersicht | Bearbeiten | Löschen