Gesetz über die tchinosische Staatsbürgerschaft (StBG)

§ 1.
Der Erwerb der tchinosischen Staatsbürgerschaft steht jeder Person offen, die sich zum Sozialismus und den Mao-Ytong-Ideen bekennt. Als Grundlage zur Erlangung der Staatsbürgerschaft ist zudem die Anerkennung der Verfassung und der Gesetze obligatorisch.

§ 2.
Dieses Bekenntnis wird durch die Leistung des folgenden Eides öffentlich vollzogen:
"Ich gelobe, der Verfassung, den Gesetzen und den gesetzmäßigen Behörden Treue und Gehorsam zu leisten und mit allen meinen Kräften der Volksrepublik nach den Grundsätzen des Sozialismus und der Mao-Ytong-Ideen zu dienen."

§ 3.
Die Staatsbürgerschaft wird durch den Staatspräsidenten erteilt. Die Ablehnung eines Antrages ist zu begründen.

§ 4
Der Staatsbürgerantrag wird bei der dafür vorgesehenen Bürgerbehörde beantragt. Voraussetzung zum Erhalten der Staatsbürgschaft ist der Besitz eines gültigen Visums.

§ 4a.
Der Staatsbürgerantrag muss mindestens die folgenden Daten beinhalten:
- Vollständiger (virtueller) Name
- Funktionierende Emailadresse
- Wohnort in Tchino

§ 4b.
Zur Gültigmachung eines Staatsbürgerantrages ist die Registrierung im Bürgerregister der Volksrepublik nötig. Das Bürgerregister, sowie die für die Registrierung notwendigen Daten werden durch Verordnung des Staatsrates festgelegt.

§ 5.
Jede RL-Person kann für bis zu zwei Identitäten die volle Staatsbürgerschaft erhalten. Vor Erstellung einer zweiten Identität ist der Staatspräsident schriftlich zu benachrichtigen und dessen Genehmigung abzuwarten.

§ 5a.
Neben-Identitäten, die keine politischen Ämter, keine Parteimitgliedschaft und kein Wahlrecht erhalten, sind grundsätzlich unbegrenzt möglich. Für die Erstellung jeder Nebenidentität ist eine schriftliche Meldung an den Staatspräsidenten zu verfassen und eine Genehmigung abzuwarten.

§ 6.
Die Staatsbürgerschaft endet mit dem (virtuellen) Tod, dem Niederlegen der Staatsbürgerschaft, in besonderen Fällen durch Entzug selbiger sowie aufgrund von Inaktivität .

§ 6a.
Die Staatsbürgerschaft kann nur durch den Volksgerichtshof nach einem gründlichen Verfahren entzogen werden, wenn sich der Angeklagte antisozialistischen, faschistischen oder antidemokratischen Umtrieben gewidmet oder gegen die Verfassung oder die Gesetze verstoßen hat.

§ 6b.
Sollte ein Staatsbürger über 6 Wochen lang ohne Abmeldung inaktiv sein, also kein einziger Post im Forum getätigt wird, kann die Bürgerbehörde dem betroffenen Bürger seiner Staatsbürgerschaft als verlustig erklären.

§ 7.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und wird geltendes Recht mit dem Tage der Inkrafttretung.

In Kraft getreten am 22.04.2004.
Zuletzt geändert am 12.11.2006.

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