Gesetz zur Mehrparteien-Konsultation (PartG)

§ 1
Zur Mitwirkung am demokratischen Entscheidungsprozess können in der Volksrepublik auch Parteien ausserhalb der Kommunistischen Partei Tchinos gegründet werden.

§ 2
(1) Die Gründung einer Partei muss beim Innenministerium beantragt werden.
(2) Voraussetzung für die Genehmigung ist, daß sich die Partei zu den demokratischen und sozialistischen Grundsätzen der Volksrepublik Tchino bekennt und den Führungsanspruch der KPT unterstützt.
(3) Bei Verstoß gegen die Bedingungen aus Absatz 2 kann die Genehmigung vom Innenministerium wieder entzogen werden.

§ 3
Mitglieder zugelassener Parteien können auf Vorschlag Regierungs- oder sonstige Ämter besetzen.

§ 4
Bei Wahlen können zugelassene Parteien auf der Einheitsliste gemeinsam mit Kandidaten der KPT kandidieren.

§ 5
Zugelassene Parteien können sich durch Konsultationen mit der KPT am demokratischen Meinungsbildungsprozess beteiligen.

In Kraft getreten am 11.06.2004.

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