Gesetz über die Kulturpflege (KulturG)
§ 1. Kulturpflege.
(1) Die Volksrepublik Tchino fördert das kulturelle Leben und pflegt das kulturelle Erbe.
(2) Für die Vollziehung dieses Gesetzes ist das für Kultur zuständige Ministerium verantwortlich.
§ 2. Kultureller Austausch.
Die Volksrepublik unterstützt die innerstaatlichen Bestrebungen zur kulturellen Zusammenarbeit und den Kulturaustausch mit dem Ausland.
§ 3. Aufgaben der Förderung.
(1) Die Volksrepublik setzt sich ein für die lebendige Auseinandersetzung mit dem überlieferten Kulturgut sowie für dessen Bewahrung, Pflege und Erforschung.
(2) Sie unterstützt insbesondere die Erhaltung nationaler Sitten und Bräuche.
§ 4. Förderung.
(1) Die Volksrepublik kann im Rahmen der für kulturelle Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel Beiträge leisten an:
a) kulturelles Schaffen;
b) kulturwissenschaftliches Forschen;
c) Verbreitung und Vermittlung kultureller Werte;
d) Auszeichnung besonderer kultureller Leistungen;
e) kulturelle Begegnungen und Aktionen des Kulturaustausches.
(2) Ein Rechtsanspruch auf einen Förderbeitrag besteht nicht.
§ 5. Auflagen der Förderung.
(1) Förderbeiträge können abhängig gemacht werden von:
a) angemessenen Eigenleistungen des Gesuchstellers;
b) Leistungen beteiligter Provinzen und Städte;
c) Leistungen interessierter Dritter.
(2) Beiträge können an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden.
§ 6. Verordnungsermächtigung.
Das Kulturministerium erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.
§ 7. Schlussbestimmung.
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch den Nationalen Volkskongress in Kraft.
In Kraft getreten am 30.10.2006.